Allgemeine Geschäftsbedingungen der AtroCore GmbH (AGB)
Version (gültig ab): 2026-09-24
1. Gegenstand und Vertragsrahmen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die professionellen Dienstleistungen der AtroCore GmbH.
1.2. Die folgenden Regelwerke bestimmen das Verhältnis zwischen der AtroCore GmbH und dem Kunden, jeweils für ihren eigenen Gegenstand: (a) die GNU General Public License Version 3 (GPLv3) für die AtroCore-Plattform (Plattform); (b) der Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) für die Premium-Module und alle Fragen der Lizenzierung; (c) der Software-Wartungs- und Supportvertrag (SWSV) für Wartung und Support; (d) der Software-as-a-Service-Vertrag (SSV) für den gehosteten Betrieb der Software sowie die damit erbrachte Wartung und den Support; (e) diese AGB für professionelle Dienstleistungen.
1.3. Bei Widersprüchen geht die GPLv3 hinsichtlich der Plattform vor, der EULA in allen Fragen der Lizenzierung, der SWSV oder der SSV hinsichtlich Wartung, Support und Hosting und diese AGB hinsichtlich der professionellen Dienstleistungen. Diese AGB räumen keine Lizenz an der Plattform oder an den Premium-Modulen ein. Ziffer 12 regelt ausschließlich die Rechte an Arbeitsergebnissen, die die AtroCore GmbH individuell für den Kunden entwickelt.
1.4. Die detaillierte Beschreibung der von der AtroCore GmbH erbrachten Leistungen ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Projektverträgen, deren Anlagen sowie Leistungsbeschreibungen.
1.5. Professionelle Dienstleistungen sind alle Leistungen der AtroCore GmbH mit Ausnahme der Lizenzierung von Software, der Bereitstellung von Software als Dienst (SaaS) sowie der Wartung und des Supports im Rahmen eines Wartungs- und Supportvertrags. Zu den professionellen Dienstleistungen gehören insbesondere Beratung, Anforderungsanalyse, Konzeption, Konfiguration, Individualsoftwareentwicklung, Systemintegration (Ziffer 23), Datenmigration, Schulungen und Projektmanagement.
2. Geltungsbereich
2.1. Die AtroCore GmbH (nachfolgend AC genannt) erbringt professionelle Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern im Vertrag zwischen den Parteien nichts anderes geregelt ist und der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. AC schließt keine Verträge mit Verbrauchern.
2.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter gelten nur, soweit AC diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2.4. Der Kunde erkennt diese Bedingungen mit der Auftragserteilung ausdrücklich an.
3. Vertragsschluss
3.1. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Annahme des Angebots durch den Kunden, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung durch AC oder durch Vertragsschluss zwischen den Parteien zustande.
3.2. Angebote von AC verlieren ihre Gültigkeit zwei (2) Wochen nach dem Ausstellungsdatum.
3.3. Das von AC unterbreitete Angebot darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AC weder ganz noch teilweise an Dritte weitergegeben werden.
3.4. Alle dem Kunden vor Vertragsschluss übergebenen Werke und Leistungen bleiben Eigentum von AC und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AC Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.5. Schriftliche oder elektronische Weisungen des Kunden oder seiner bevollmächtigten Vertreter zur erstmaligen Auftragserteilung gelten als verbindlicher Auftrag. Weisungen zur Änderung des Leistungsumfangs oder der Spezifikationen eines bestehenden Auftrags unterliegen dem Erfordernis der Schriftform oder elektronischen Form gemäß Ziffer 5.
4. Leistungsumfang
4.1. Der Umfang der von AC für den Kunden zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebots. Dies umfasst alle zusätzlichen Anforderungen und Spezifikationen, die die im Angebot genannten Leistungen ergänzen oder konkretisieren.
4.2. Alle Anforderungen und Leistungsspezifikationen werden AC in schriftlicher oder elektronischer Form übergeben oder in Zusammenarbeit mit dem Kunden erhoben, abgestimmt und angereichert, voneinander getrennt und in der von AC vorgegebenen Form erfasst (z. B. als „User Story"). Alle damit verbundenen Tätigkeiten von AC sind Bestandteil der vergütungspflichtigen Leistungen und werden zum Standardstundensatz abgerechnet. Dies gilt auch für nachträgliche Konkretisierungen, Änderungen und Erweiterungen der bis dahin erfassten Kundenanforderungen.
4.3. Auf Basis der im Rahmen einer Anforderungsanalyse gesammelten Spezifikationen kann AC eine Beschreibung möglicher Lösungen zur Umsetzung der Kundenanforderungen erstellen und diese mit dem Kunden abstimmen. Alle damit verbundenen Tätigkeiten sind ebenfalls Bestandteil der vergütungspflichtigen Leistungen und werden zum Standardstundensatz abgerechnet.
4.4. AC ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen und diesen die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu übertragen. Werden Leistungen von solchen Dritten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbracht, kann AC die Leistungen mit Verzögerung erbringen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde ist unverzüglich zu informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Die Auswahl und Überwachung der Subunternehmer obliegt AC.
4.5. Leistungen, die im Vertrag nicht ausdrücklich genannt sind, sind nicht Bestandteil des Vertragsinhalts und werden von AC nicht geschuldet, sofern sie nicht schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden.
4.6. AC verpflichtet sich, hinreichend getestete Software zu liefern. Vor der Installation eines Arbeitsergebnisses sichert der Kunde seine Daten gemäß Ziffer 8.10.
4.7. Sofern nicht schriftlich vereinbart, ist AC nicht verpflichtet, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Layouts, Quelldateien oder ähnliche Materialien, die zum vertragsgemäßen Arbeitsergebnis führen, herauszugeben.
4.8. AC behält sich das Recht vor, geringfügige und/oder technische Abweichungen vom Vertragsinhalt vorzunehmen, sofern dem Kunden dadurch keine sachlichen oder technischen Nachteile entstehen. Im Sinne dieser Klausel ist eine Abweichung geringfügig, wenn sie den vereinbarten funktionalen Umfang des Arbeitsergebnisses nicht berührt.
4.9. AC ist bei Bedarf berechtigt, die gemeinsame Nutzung von Issue-Tracking- und Projektmanagementsoftware durch beide Vertragsparteien zu verlangen.
4.10. AC behält sich das Recht vor, ausdrücklich Aufwandsgenehmigungen anzufordern.
4.11. Kostenschätzungen von AC werden nach bestem Wissen auf Basis der zum Zeitpunkt der Schätzung verfügbaren, häufig unvollständigen Informationen erstellt und sind daher unverbindlich.
4.12. Software, die AC im Rahmen von professionellen Dienstleistungen entwickelt, wird in der Form geliefert, in der sie auf der Plattform läuft, also als Quellcode. Enthält ein Arbeitsergebnis Quellcode der Premium-Module oder vorbestehender Materialien von AC (Ziffer 12.4), bleibt dieser Quellcode ein Geschäftsgeheimnis von AC, und der Kunde hat ihn so zu schützen, wie es der EULA für den Quellcode der Premium-Module verlangt. Die Herausgabe von Quellcode Dritter wird nicht geschuldet. Eine Dokumentation des Quellcodes wird nur geschuldet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
4.13. AC nimmt die Konfiguration von Steuerberechnungen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor. Die Richtigkeit der Steuerberechnungen wird von AC nicht garantiert. Der Kunde ist selbst für die Sicherstellung der Richtigkeit der Steuerberechnungen verantwortlich.
4.14. Marketingmaterialien, Websites, Präsentationen, Vorführungen, Roadmaps, Aussagen über geplante Funktionen sowie Aussagen von Mitarbeitern oder Partnern von AC in vorvertraglichen Gesprächen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, keine Garantie und keine zugesicherte Eigenschaft dar, sofern sie nicht ausdrücklich in das Angebot, die Auftragsbestätigung oder eine schriftliche Zusatzvereinbarung aufgenommen wurden.
4.15. AC übernimmt eine Garantie, also die Verpflichtung, für das Vorhandensein einer Eigenschaft ihrer Leistungen einzustehen und für ihr Fehlen unabhängig von einem Verschulden zu haften, nur, wenn ein von AC unterzeichnetes Dokument eine Eigenschaft ausdrücklich als garantiert bezeichnet und in diesem Zusammenhang das Wort „Garantie“ oder „guarantee“ verwendet.
5. Änderungen des Leistungsumfangs oder der Spezifikationen
5.1. Alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, um rechtswirksam zu sein. Mündliche Aufträge oder Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von AC innerhalb einer Woche schriftlich oder elektronisch bestätigt werden und der Kunde dieser Bestätigung nicht innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich oder elektronisch widerspricht.
5.2. AC prüft das Änderungsbegehren des Kunden und dessen Auswirkungen auf die bestehende Vereinbarung. Die Prüfung wird zum Standardstundensatz vergütet. AC teilt dem Kunden das Ergebnis mit, entweder durch Vorlage eines detaillierten Vorschlags zur Umsetzung des Änderungsbegehrens oder durch Erläuterung, warum das Änderungsbegehren nicht umsetzbar ist.
5.3. Ist die Änderung umsetzbar, stimmen sich die Vertragsparteien über den Inhalt des Vorschlags ab. Bei Einigung wird der Vertrag entsprechend angepasst. Kommt keine Einigung zustande, bleibt der ursprüngliche Lieferumfang unverändert.
5.4. Vereinbarte Termine werden verschoben, soweit sie durch eine Änderung betroffen sind, unter Berücksichtigung der Prüfungsdauer, des Abstimmungsprozesses und etwaiger Änderungsarbeiten zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. AC teilt dem Kunden die überarbeiteten Termine mit.
5.5. Der Kunde trägt alle aus Änderungen oder Ergänzungen entstehenden Mehrkosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung ihrer Auswirkungen auf die bestehende Vereinbarung sowie der Kosten für bereits teilweise erbrachte Leistungen, die nicht mehr benötigt werden. Es gilt der Standardstundensatz.
5.6. Wird im Laufe der laufenden Arbeiten ersichtlich, dass der tatsächliche Aufwand den geschätzten Aufwand aufgrund einer unzureichend definierten Aufgabenbeschreibung erheblich übersteigen wird, informiert AC den Kunden unverzüglich über die höheren Kosten und die daraus resultierende Erhöhung des Auftragswertes. Der Kunde kann auch entscheiden, die weiteren Arbeiten nicht fortzuführen; in diesem Fall richtet sich die Vergütung nach den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Alle Zahlungen sind AC ohne Abzug innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten, sofern die Rechnung kein anderes Zahlungsziel ausweist; in diesem Fall gilt dieses. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung bei AC. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch festgestellt sind oder die aus demselben Vertrag stammen und auf Mängeln oder unvollständiger Leistung beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag ausüben.
6.2. Werden fällige Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder sonstige Zahlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist von zwei (2) Wochen nach einer formellen schriftlichen Mahnung erbracht, kann AC den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Alle ausstehenden Forderungen von AC werden sofort in voller Höhe fällig. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
6.3. AC behält sich das Recht vor, unmittelbar nach Auftragserteilung eine Vorauszahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten oder geschätzten Auftragswertes zu berechnen. Verträge mit einem Auftragswert von weniger als 1.000,00 EUR werden nur mit einer Vorauszahlung von mindestens 50 % abgeschlossen.
6.4. Zahlt der Kunde den Rechnungsbetrag nicht fristgerecht, ist AC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz zu verlangen, der jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres angepasst wird. AC ist ferner berechtigt, für jede überfällige Forderung eine Pauschale von 40,00 EUR zu verlangen. Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.5. AC ist berechtigt, ausstehende Forderungen ohne Zustimmung des Kunden an Dritte abzutreten. Bestehen Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Kunden, ist AC berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6.6. Einwendungen gegen Rechnungen von AC sind innerhalb von vier (4) Wochen nach Rechnungseingang gegenüber AC geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen nur noch erhoben werden, wenn der Kunde die Fristversäumung nicht zu vertreten hat.
6.7. Rechnungen werden standardmäßig per E-Mail versandt, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Verlangt der Kunde den Versand per Post, wird je Rechnung eine zusätzliche Gebühr von 5,00 EUR berechnet.
6.8. Bei einem nachgewiesenen Mangel kann der Kunde einen angemessenen Teil der Zahlung einbehalten, der der Bedeutung des Mangels entspricht.
7. Vergütung
7.1. Die Vergütung für erbrachte Leistungen ist in Euro zu zahlen. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sind im Vertrag festgelegt.
7.2. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, wird diese auf Basis der tatsächlich angefallenen Zeit abgerechnet, angepasst an die Qualifikation und die Fähigkeiten der eingesetzten Mitarbeiter gemäß der internen Bewertungsmethodik von AC. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gilt der Standardstundensatz von AC.
7.2.1. Wird absehbar, dass die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag um mehr als zwanzig (20) Prozent übersteigen werden, informiert AC den Kunden unverzüglich.
7.2.2. Reisezeiten werden als Arbeitszeit zum Standardstundensatz berechnet. An Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen gilt der doppelte Stundensatz gemäß Ziffer 7.5.
7.2.3. Auf Wunsch des Kunden kann die Vergütung für die Leistungen von AC auf einen Höchstbetrag begrenzt werden. In diesem Fall nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass Leistungen möglicherweise nicht vollständig oder nicht im gewünschten Umfang bzw. Detaillierungsgrad erbracht werden können.
7.2.4. AC passt seine Preise jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex an, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. AC teilt dem Kunden eine solche Anpassung mindestens acht (8) Wochen im Voraus mit. Akzeptiert der Kunde die angepassten Preise nicht, kann der Kunde den betroffenen Vertrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung kündigen.
7.3. Ist ein Festpreis vereinbart, hat AC Anspruch auf Vorauszahlungen und angemessene Meilensteinzahlungen - 30 % bei Vertragsbeginn, 20 % bei der ersten Teillieferung, 20 % bei der zweiten Teillieferung und die verbleibenden 30 % bei vollständiger Lieferung - sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.3.1. AC hat Anspruch auf eine angemessene Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Vergütung, wenn unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Kunden oder eine mangelhafte Mitwirkung des Kunden zu einem erheblich höheren Aufwand führen, als AC bei der Kalkulation zugrunde gelegt hat.
7.4. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde alle im Rahmen des Vertrags anfallenden Auslagen, Gebühren und Reisekosten von AC. Die Wahl des Verkehrsmittels obliegt AC. Mietwagen, Taxi, Hotel und sonstige Auslagen werden nach Aufwand berechnet, Flüge zum Tarif der Economy Class, Bahnfahrten zum Tarif der 2. Klasse und Fahrten mit dem Pkw mit 0,43 EUR je Kilometer, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
7.5. Die Geschäftszeiten von AC sind 08:00 bis 17:00 Uhr MEZ/MESZ an Arbeitstagen. Arbeitstag ist jeder Tag außer Samstag, Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag am Sitz von AC. Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden außerhalb der Geschäftszeiten erbracht, werden sie zum doppelten Standardstundensatz berechnet.
7.6. Verursacht der Kunde eine Verzögerung bei der Leistungserbringung - insbesondere durch die nicht rechtzeitige Erfüllung von Mitwirkungspflichten, die Nichtbereitstellung erforderlicher Informationen oder die Verweigerung notwendiger Zugänge - ist AC berechtigt, die entstehenden Leerlaufzeiten und den Umplanungsaufwand zum Standardstundensatz in Rechnung zu stellen.
7.7. Der Standardstundensatz ist der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebene Satz. Ist dort kein Satz angegeben, gilt die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuelle Preisliste von AC.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, AC bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen so weit wie möglich, rechtzeitig und kostenfrei zu unterstützen, insbesondere durch: Einholung notwendiger Genehmigungen und Informationen, Bereitstellung erforderlicher Zugangsdaten, Kommunikationsmittel, Hard- und Software, sicheren Fernzugang sowie Zugang zu notwendiger Infrastruktur und Räumlichkeiten.
8.2. Der Kunde unterstützt AC in Fragen des Projektfortschritts, der Anforderungsdefinition und -spezifikation sowie bei der Bereitstellung erforderlicher Informationen, Bilder, Texte und Dokumente. Der Kunde ist verantwortlich für die schriftliche Überprüfung der Vollständigkeit der Aufgabendefinition, nachdem alle Details besprochen wurden und bevor mit der Ausführung begonnen wird. Der Kunde unterstützt AC bei der Durchführung von Reviews und der Qualitätssicherung.
8.3. Vom Kunden bereitzustellende Inhalte sind in einem standardisierten, unmittelbar nutzbaren digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung, Optimierung oder Weiterverarbeitung von Inhalten in einem anderen Format erforderlich, trägt der Kunde die damit verbundenen Kosten zum Standardstundensatz von AC.
8.4. Für eine ordnungsgemäße Fehlererkennung und -behebung wird vorausgesetzt, dass der Kunde nicht in die Anwendung, die Infrastruktur oder deren Konfigurationen eingegriffen oder diese verändert hat. Alle erkennbaren Mängel und Schäden sind unverzüglich zu melden. Der Inhalt einer Mängelrüge richtet sich nach Ziffer 14.1.
8.5. Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten und auf eigene Kosten des Kunden zu erfüllen. Erfüllt der Kunde die erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, gehen alle daraus resultierenden Folgen - einschließlich Verzögerungen und Mehrkosten - zu Lasten des Kunden.
8.6. Der Kunde ist für die sichere Aufbewahrung aller vertraulichen Informationen, Benutzerdaten, Passwörter und Zugangscodes verantwortlich, einschließlich derjenigen für das Kundenportal und das Ticketsystem von AC. Der Kunde informiert AC unverzüglich, wenn diese verloren gehen oder kompromittiert werden.
8.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, von AC zur Verfügung gestellte Benutzerdaten, Passwörter oder Zugangscodes an Dritte weiterzugeben.
8.8. Dem Kunden während des Projekts überlassene Einrichtungen, Dokumente, Systeme, Infrastrukturen und sonstige Materialien bleiben Eigentum von AC.
8.9. AC ist berechtigt, vom Kunden erhaltene Unterlagen nach Abschluss der Leistungserbringung zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet AC die Unterlagen zurück.
8.10. Der Kunde sichert seine Daten in einer ihrer Bedeutung angemessenen Weise. In jedem Fall sichert der Kunde alle Daten der Produktivumgebung mindestens täglich, prüft in regelmäßigen Abständen, ob sich die Sicherungen tatsächlich wiederherstellen lassen, und erstellt unmittelbar vor dem Einspielen eines Arbeitsergebnisses, eines Updates oder einer Konfigurationsänderung in die Produktivumgebung eine vollständige Sicherung. Diese Ziffer gilt nicht für eine Umgebung, die AC für den Kunden im Rahmen eines SSV betreibt; für die Datensicherung in dieser Umgebung gilt der SSV. Sicherungen, die AC im Rahmen der Arbeiten zu eigenen betrieblichen Sicherheitszwecken erstellt, begründen keinen Anspruch des Kunden und werden nach Abschluss der Arbeiten gelöscht.
9. Projektmanagement und Qualitätssicherung
9.1. Jede Vertragspartei benennt innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung genau einen Projektleiter, der für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auf der jeweiligen Seite verantwortlich ist.
9.2. Änderungen der benannten Personen sind der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen Wechsel des Projektleiters auf Kundenseite entstehen - einschließlich des Zeitaufwands für die erneute Abstimmung von Anforderungen oder überarbeiteten Umsetzungsansätzen - gehen zu Lasten des Kunden.
9.3. Die Projektleiter werden in regelmäßigen Abständen über den Fortschritt, Probleme und Hindernisse bei der Vertragserfüllung informiert, um bei Bedarf eingreifen zu können.
9.4. Der Projektleiter des Kunden kann weitere qualifizierte Mitarbeiter zur Informationsbeschaffung hinzuziehen, trägt jedoch die alleinige Verantwortung für Entscheidungen auf Kundenseite. Stellt der Kunde keinen Projektleiter, kann AC einen eigenen Mitarbeiter zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben einsetzen. Die damit verbundenen Mehrkosten trägt der Kunde.
9.5. Die Projektleiter beider Seiten sind gemeinsam für die Qualitätssicherung der Leistungen und Arbeitsergebnisse verantwortlich. Der Projektleiter des Kunden kann für Zwecke der Qualitätssicherung weitere qualifizierte Mitarbeiter hinzuziehen.
9.6. Die Qualitätssicherung durch AC erfolgt durch qualifizierte Tester, die zu Projektbeginn festgelegt werden. Bei Bedarf können diese an Kundenbesprechungen teilnehmen.
9.7. Alle Tätigkeiten im Bereich Projektmanagement und Qualitätssicherung sind Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs und werden zum Standardstundensatz abgerechnet.
10. Abnahme
10.1. AC ist zu Teillieferungen berechtigt und kann diese zur Teilabnahme einreichen. Dies umfasst: vollständige Projektphasen (z. B. Konzeption, Design, Entwicklung, Qualitätssicherung, Go-live), vollständige Funktionsmodule sowie vollständige Dokumente oder Dokumentenabschnitte.
10.2. Der Kunde hat die von AC erbrachten Leistungen unverzüglich abzunehmen oder einer Teilabnahme zu unterziehen. AC ist berechtigt, am Abnahmeprozess des Kunden teilzunehmen. Bei Lieferungen mit einem vereinbarten Netto-Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von mehr als 10.000,00 EUR ist die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach Bereitschaftsmeldung abzuschließen; bei allen anderen Lieferungen innerhalb von einer (1) Woche. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen geringfügiger Mängel zu verweigern.
10.3. Auf Verlangen von AC ist der Kunde auch verpflichtet, Entwürfe und Zwischenergebnisse abzunehmen, die vernünftigerweise eigenständig beurteilt werden können.
10.4. Wird die Abnahme verweigert, hat der Kunde AC eine schriftliche oder elektronische Liste aller die Abnahme hindernden Mängel zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachbesserungsfrist stellt AC eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Leistung bereit.
10.5. Reagiert der Kunde auf eine Bereitschaftsmeldung zur Abnahme nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang weder mit einer Ablehnung noch mit einer Rückmeldung, gilt die Leistung als abgenommen.
10.6. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, sobald der Kunde die Leistungen und Arbeitsergebnisse von AC in den produktiven Betrieb übernommen hat.
10.7. Einwendungen des Kunden zum Zeitpunkt der Abnahme sind schriftlich festzuhalten und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
10.8. Verweigert der Kunde die Abnahme ohne Rechtfertigung, gerät er in Annahmeverzug. Im Falle des Annahmeverzugs hat AC das Recht, entweder die Abnahme des gesamten oder eines Teils des Auftrags, den Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
10.9. Nach der Abnahme gestellte Änderungswünsche stellen eine Änderung des Leistungsumfangs oder der Spezifikationen gemäß Ziffer 5 dar.
11. Haftung
11.1. AC haftet unbeschränkt (a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; (b) für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (c) für arglistig verschwiegene Mängel und aus einer nach Ziffer 4.15 übernommenen Garantie; (d) nach zwingenden Vorschriften über die Produkthaftung; und (e) soweit die Haftung nach sonstigem zwingendem Recht nicht beschränkt werden kann.
11.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AC nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks unerlässlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde deshalb vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3. Die Haftung nach Ziffer 11.2 ist je Schadensereignis auf den höheren der folgenden Beträge begrenzt: (i) die für den betreffenden Vertrag vereinbarte Nettovergütung oder, bei Leistungen nach Aufwand, die im Rahmen dieses Vertrags in den zwölf (12) Monaten vor dem Schadensereignis in Rechnung gestellte Nettovergütung, und (ii) 10.000 EUR. Für alle Schadensereignisse innerhalb desselben Vertragsjahres ist die Haftung nach Ziffer 11.2 insgesamt auf das Doppelte dieses Betrags begrenzt.
11.4. Eine über die Ziffern 11.1 bis 11.3 hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Betriebsunterbrechung, Verlust des Geschäftswerts und entgangene erwartete Kosteneinsparungen, es sei denn, ein solcher Schaden ist vertragstypisch und vorhersehbar im Sinne von Ziffer 11.2.
11.5. In den Fällen der Ziffer 11.2 ist die Haftung von AC für Verlust, Beschädigung, Zerstörung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf den Aufwand beschränkt, der für die Wiederherstellung der Daten aus gemäß Ziffer 8.10 vorgehaltenen Sicherungen erforderlich gewesen wäre.
11.6. Hat der Kunde zur Entstehung oder zum Umfang des Schadens beigetragen, mindern sich seine Ansprüche entsprechend seinem Beitrag oder sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde Ziffer 8.10 oder seine sonstigen Mitwirkungspflichten nicht eingehalten hat.
11.7. Für Mängel, die ihren Ursprung in Open-Source-Komponenten oder sonstiger Software Dritter haben, die in den Leistungen von AC verwendet wird, haftet AC nur, wenn AC den Mangel kannte oder ihn unter Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkannt hat.
11.8. AC schuldet nicht die Anmeldung oder den Schutz von Arbeitsergebnissen als Patente, Designs oder Marken.
11.9. Hat der Kunde mit AC auch den EULA, einen SWSV oder einen SSV abgeschlossen, gelten die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer und dieser Verträge insgesamt und nicht kumulativ. Eine Zahlung aufgrund eines dieser Regelwerke mindert den unter den anderen verfügbaren Betrag im selben Umfang.
11.10. Die Beschränkungen und Ausschlüsse dieser Ziffer gelten gleichermaßen zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von AC, soweit Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden. Die gesetzliche Verteilung der Beweislast bleibt unberührt.
11.11. Schadensersatzansprüche verjähren zwölf (12) Monate nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Dies gilt nicht für Ansprüche in den Fällen der Ziffer 11.1. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.12. Soweit AC die Plattform unentgeltlich zur Verfügung stellt, haftet AC hinsichtlich der Plattform selbst nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; Ziffer 11.1 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für Arbeitsergebnisse, die AC gegen Vergütung entwickelt, auch wenn sie auf der Plattform beruhen, und nicht für Pflichten, die AC im Rahmen eines SWSV oder SSV für die Plattform übernommen hat.
12. Nutzungsrechte
12.1. Mit Zahlung jeder Meilensteinrate gemäß Ziffer 7.3 räumt AC dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den mit dieser Rate abgedeckten Arbeitsergebnissen ein, proportional zu den erbrachten Leistungen. Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Gesamtvergütung räumt AC dem Kunden ein uneingeschränktes, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein, sofern schriftlich oder elektronisch nichts anderes vereinbart wurde. Die Arbeitsergebnisse dürfen nur im vereinbarten Umfang und für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Jede andere oder erweiterte Nutzung bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von AC und kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.
12.2. Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung von AC bearbeiten.
12.3. Da das Urheberrecht nicht übertragbar ist, verbleibt das Urheberrecht an den von AC erstellten Werken bei AC. AC ist berechtigt, an geeigneten Stellen der von AC erstellten Werke Urhebervermerke anzubringen, die ohne Zustimmung von AC nicht entfernt werden dürfen.
12.4. Die Ziffern 12.1 und 12.2 gelten nur für die Arbeitsergebnisse, die AC individuell für den Kunden entwickelt. Sie gelten nicht für die Plattform, die Premium-Module sowie die Werkzeuge, Bibliotheken, Vorlagen und Komponenten, die AC unabhängig vom Vertrag entwickelt hat (vorbestehende Materialien), auch wenn ein Arbeitsergebnis diese enthält, erweitert oder auf ihnen aufbaut. Die Plattform wird unter der GPLv3 und die Premium-Module werden unter dem EULA lizenziert. Der Kunde darf in einem Arbeitsergebnis enthaltene vorbestehende Materialien nur zusammen mit diesem Arbeitsergebnis und nur soweit nutzen, wie es für dessen Nutzung erforderlich ist. Das Verbot der Bearbeitung der Premium-Module nach dem EULA bleibt unberührt.
12.5. Soweit die Leistungen von AC Open-Source-Komponenten enthalten, werden Rechte nur in dem Umfang übertragen, der durch die jeweils geltende Open-Source-Lizenz gestattet ist. AC weist ausdrücklich darauf hin, dass Open-Source-Komponenten nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, bearbeitet und unterlizenziert werden dürfen. Unterliegt ein Arbeitsergebnis der GPLv3, weil es auf der Plattform beruht, bleiben die Rechte des Kunden aus der GPLv3 unberührt.
12.6. Vorschläge des Kunden und sonstige Mitwirkungsleistungen des Kunden am Projekt haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen keine Miturheberschaft.
13. Termine und Fristen
13.1. AC ist nicht verantwortlich für Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die durch Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden, Verletzungen von Mitwirkungspflichten oder höhere Gewalt verursacht werden. Höhere Gewalt umfasst Ereignisse, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei liegen und die nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren, einschließlich Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, zivile Unruhen, staatliche Maßnahmen, Cyberangriffe auf Infrastruktur außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei, Ausfälle der Internet- oder Energieinfrastruktur, Epidemien und Pandemien sowie der Ausfall von Dienstleistern Dritter, wenn kein gleichwertiger Anbieter zumutbar verfügbar ist. Fehlende finanzielle Mittel sind keine höhere Gewalt. Solche Umstände berechtigen AC, die Erbringung der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.
13.2. Hält AC einen verbindlichen Liefer- oder Leistungstermin schuldhaft um mehr als zwei (2) Wochen nicht ein, kann der Kunde eine pauschale Verzugsentschädigung von 0,8 % des Wertes der verzögerten Lieferung oder Leistung je vollendeter Verzugswoche, insgesamt jedoch nicht mehr als 8 % dieses Wertes verlangen, sofern der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist. Diese Entschädigung gilt als vollständiger Ausgleich aller aus dem Verzug entstandenen Ansprüche. Eine weitergehende Haftung im Verzugsfall ist ausgeschlossen, außer in den Fällen der Ziffer 11.1.
13.3. Verursacht der Kunde eine Verzögerung bei der Leistungserbringung durch AC - insbesondere durch die nicht rechtzeitige Erteilung erforderlicher Genehmigungen, Bereitstellung von Informationen, Inhalten oder Zugängen - verlängern sich vereinbarte Termine um die Dauer der kundenseitig verursachten Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. AC kann entstehende Leerlaufzeiten gemäß Ziffer 7.6 in Rechnung stellen.
13.4. Alle Leistungstermine und Fristen sind unverbindlich und nur dann bindend, wenn sie von beiden Vertragsparteien ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
13.5. Dauert die höhere Gewalt länger als sechzig (60) Tage, kann jede Partei den betroffenen Vertrag schriftlich kündigen. Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen werden nach dem Vertrag vergütet.
14. Mängelansprüche
14.1. Mängel sind durch eine verständliche Beschreibung der Fehlersymptome zu dokumentieren, einschließlich, soweit möglich, schriftlicher oder elektronischer Aufzeichnungen, Bildschirmaufzeichnungen, Screenshots oder sonstiger anschaulicher Unterlagen in einem von AC vorgegebenen Format. Die Mängelrüge muss AC in die Lage versetzen, den Mangel zu reproduzieren.
14.2. Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, ist AC berechtigt, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben.
14.3. AC steht mindestens zwei (2) Nachbesserungsversuche zu.
14.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis der betroffenen Leistung mindern oder vom Vertrag hinsichtlich der mangelhaften Leistung oder eines Teils davon zurücktreten. Dies gilt auch, wenn AC die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist. Sonstige mangelfreie Leistungen werden von einem solchen Rücktritt nicht berührt, soweit sie vom Kunden selbstständig genutzt werden können.
14.5. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln richten sich nach Ziffer 11. Weitergehende Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
14.6. Mängelansprüche hinsichtlich Software, die vom Kunden oder von einem Dritten auf Weisung des Kunden verändert wurde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den Mangel nicht ursächlich war.
14.7. Stellt AC nach einer Mängelrüge fest, dass kein Mangel vorliegt, trägt der Kunde alle daraus entstehenden Kosten in voller Höhe zum Standardstundensatz.
14.8. AC behebt Mängel seiner Leistungen auf eigene Kosten. Fehlfunktionen, die keine Mängel der Leistungen von AC sind, behebt AC nur im Auftrag und auf Kosten des Kunden zum Standardstundensatz. Dies gilt insbesondere für Fehlfunktionen, die verursacht werden durch (a) Lücken oder Fehler in Spezifikationen, Angaben oder Inhalten des Kunden, (b) Konflikte mit Software-Komponenten Dritter, die der Kunde vorgegeben oder verlangt hat, oder (c) Änderungen an Systemen Dritter, einschließlich Updates eines integrierten Drittsystems.
14.9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Ziffer 11.1. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
15. Rechte Dritter
15.1. Der Kunde ist verantwortlich für den Inhalt seiner Websites, Online-Shops, Webanwendungen und sonstiger Software sowie für alle vom Kunden bereitgestellten Inhalte. Der Kunde stellt AC von allen Kosten und Schäden frei, die aus der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang entstehen. Im Falle eines Rechtsstreits trägt der Kunde alle damit verbundenen Kosten. AC ist nicht verpflichtet, Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu prüfen.
15.2. Die von AC gelieferte Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Bestehen solche Beeinträchtigungen, ist AC berechtigt, die Rechtsverletzung auf rechtlichem Wege zu beseitigen oder die Leistungen so zu ändern oder zu ersetzen, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, sofern die Funktionalität der Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
16. Referenznennung
16.1. Mit Einwilligung des Kunden darf AC den Kunden als Kunden nennen und dessen Namen, Firmennamen oder Logo auf der Website von AC sowie in den Standard-Marketingmaterialien von AC verwenden, etwa in Kundenlisten, Fallstudien und Produktpräsentationen. Die Verwendung in bezahlter Werbung, gesponserten Inhalten oder Pressemitteilungen bedarf der gesonderten vorherigen schriftlichen Einwilligung des Kunden.
16.2. Der Kunde kann seine Einwilligung jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. AC ist nicht verpflichtet, vor Zugang des Widerrufs bereits veröffentlichte oder verbreitete Materialien zu ändern oder zurückzurufen.
16.3. Unabhängig von einer Einwilligung darf AC den Kunden in vertraulichen, nicht öffentlichen Zusammenhängen als Kunden nennen, insbesondere in Ausschreibungen und Angeboten, bei Due-Diligence-Prüfungen durch potenzielle Investoren oder Erwerber sowie gegenüber seinen Abschlussprüfern, Rechts- und Steuerberatern und Finanzierungspartnern, sofern die Empfänger zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Ziffer 18 steht diesen Nutzungen nicht entgegen.
17. Datenschutz
17.1. Die Vertragsparteien verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Kunde ist als Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung verantwortlich, einschließlich einer gültigen Rechtsgrundlage für alle personenbezogenen Daten, die er AC zur Verfügung stellt.
17.2. Verarbeitet AC im Rahmen von professionellen Dienstleistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, insbesondere wenn der Kunde AC Zugang zu einer Umgebung mit personenbezogenen Daten gewährt, handelt AC als Auftragsverarbeiter. Die Parteien schließen vor Beginn einer solchen Verarbeitung einen von beiden Parteien unterzeichneten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) einschließlich der Anlage 3 mit der Beschreibung der betroffenen Verarbeitungstätigkeit ab. Ein zwischen den Parteien bereits geschlossener AVV gilt, soweit er die betreffende Verarbeitung umfasst. AC kann einen solchen Zugang verweigern oder aussetzen, bis ein AVV besteht.
17.3. Der AVV regelt die technischen und organisatorischen Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Übermittlungen in Drittländer, die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, Kontrollrechte und die Verteilung ihrer Kosten sowie die Löschung und Rückgabe von Daten. Bei Widersprüchen geht der AVV diesen AGB hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Verwenden die Parteien einen anderen AVV als das Standardmuster von AC und regelt dieser keine Kontrollen, gelten die Kontrollbedingungen des Standardmusters von AC entsprechend.
18. Vertraulichkeit
18.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Kenntnisse über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, die ihnen im Rahmen dieser Vereinbarung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und sie nicht Unbefugten zugänglich zu machen.
18.2. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrags. Die Verpflichtung zum Schutz personenbezogener Daten gilt zeitlich unbegrenzt.
18.3. Die Weitergabe an Dritte, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, bedarf keiner Zustimmung. Die Weitergabe an Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, die die Informationen für ihre Tätigkeit bei der Erfüllung von Vertragsleistungen benötigen, bedarf ebenfalls keiner Zustimmung, sofern diese Personen durch angemessene Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind.
18.4. Das Offenlegungsverbot gilt nicht, soweit eine Partei gesetzlich oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Offenlegung der Informationen verpflichtet ist. Die andere Partei ist vorab zu informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist.
18.5. Die Pflichten dieser Ziffer gelten nicht für Informationen, die ohne Verletzung des Vertrags öffentlich bekannt sind oder werden, die die empfangende Partei unabhängig entwickelt oder rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht von einem Dritten erhalten hat oder die ihr vor der Offenlegung bereits bekannt waren.
19. Übertragung von Rechten und Pflichten
19.1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AC auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
20. Abwerbeverbot
20.1. Während der Zusammenarbeit und für ein (1) Jahr nach ihrer Beendigung wird keine Vertragspartei ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei Mitarbeiter der anderen Partei, die an der Vertragserfüllung beteiligt waren, aktiv abwerben. Allgemeine Stellenanzeigen, die sich nicht gezielt an solche Mitarbeiter richten, gelten nicht als Abwerbung.
21. Kündigung durch den Kunden
21.1. Der Kunde kann einen erteilten Auftrag jederzeit vor Fertigstellung der Leistungen kündigen. In diesem Fall hat AC Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. AC muss sich jedoch anrechnen lassen, was AC infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart und was AC durch anderweitige Verwendung seiner Ressourcen erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
21.2. Sofern keine Partei einen anderen Betrag nachweist, wird vermutet, dass AC die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zuzüglich fünf Prozent (5 %) der Vergütung zusteht, die auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfällt.
21.3. Ziffern 21.1 und 21.2 gelten nicht, wenn der Kunde aus einem Grund kündigt, den AC zu vertreten hat.
22. Zusatzbedingungen für die Erstellung von Individualsoftware
22.1. Individualsoftware ist Software, die speziell für die Nutzung durch einen bestimmten Kunden oder ein bestimmtes Unternehmen entwickelt wird. Diese Zusatzbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung und Übergabe von Individualsoftware durch AC.
22.2. Der Leistungsumfang ist im Vertrag detailliert beschrieben. Der Kunde bestätigt die Lieferung der Leistung schriftlich. Die Software wird elektronisch zur Verfügung gestellt.
22.3. Eine Anwendungsdokumentation (Benutzerhandbuch) wird nur erstellt und zur Verfügung gestellt, wenn dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Online-Hilfe wird nur bereitgestellt, wenn dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde.
22.4. Die Implementierung erfolgt unter eigener Verantwortung des Kunden, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. AC steht zur Unterstützung bei oder Übernahme der Implementierung zur Verfügung. Alle in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen werden auf Zeitbasis abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Abnahme der Implementierung ist vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Reklamationen des Kunden bezüglich der Implementierung sind schriftlich festzuhalten.
23. Zusatzbedingungen für Systemintegration
23.1. Systemintegration ist die Anbindung der Software von AC an ein im Vertrag bezeichnetes System eines Dritten, zum Beispiel ein ERP-System, einen Online-Shop, einen Marktplatz oder ein Digital-Asset-Management-System. Sie umfasst die Analyse der Schnittstellen des Drittsystems, das Datenmapping, die Konfiguration oder Entwicklung von Konnektoren sowie die Einrichtung der Datenflüsse. Systemintegration ist eine professionelle Dienstleistung. Für Software, die AC im Rahmen einer Systemintegration entwickelt, gilt Ziffer 22 entsprechend.
23.2. Jede Systemintegration wird für die im Vertrag angegebene Version des Drittsystems erbracht (Integrierte Version). Ist im Vertrag keine Version angegeben, ist die Integrierte Version diejenige, die der Kunde zum Zeitpunkt der Abnahme produktiv nutzt. Die Pflichten von AC beziehen sich ausschließlich auf die Integrierte Version sowie auf die Schnittstellen und Funktionen, die das Drittsystem in dieser Version bietet.
23.3. Releases des Drittsystems werden wie folgt eingeordnet: (a) Eine Hauptversion ist ein Release, das der Hersteller als neue Hauptversion bezeichnet oder das von der Systemintegration genutzte Schnittstellen, Datenstrukturen, Authentifizierungsverfahren oder Funktionen entfernt, ersetzt oder in nicht kompatibler Weise ändert; (b) Nebenversionen und Patch-Versionen sind alle sonstigen Releases der Integrierten Version. AC nimmt die Einordnung jedes Releases nach billigem Ermessen auf Grundlage der Versionsbezeichnung des Herstellers und der tatsächlich vorgenommenen Änderungen vor. AC teilt dem Kunden die Einordnung und ihre Gründe per E-Mail mit, bevor vergütungspflichtige Arbeiten beginnen.
23.4. Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit einer Systemintegration nach der Abnahme bei einem Update des Drittsystems auf eine neue Nebenversion oder Patch-Version der Integrierten Version ist Support. Er wird nur im Rahmen eines SWSV oder SSV erbracht, der die betreffende Systemintegration umfasst, und nach Maßgabe dieses Vertrags. Ohne einen solchen Vertrag erbringt AC diese Anpassungen nur als professionelle Dienstleistungen auf gesonderten Auftrag.
23.5. Wird das Drittsystem auf eine neue Hauptversion aktualisiert, ist die Anpassung der Systemintegration kein Support und von keinem Wartungs- und Supportvertrag umfasst. Sie ist eine neue Systemintegration, die eines gesonderten Auftrags bedarf und als professionelle Dienstleistung vergütet wird. Mit der Abnahme der neuen Systemintegration wird die neue Hauptversion zur Integrierten Version.
23.6. Fehlfunktionen einer Systemintegration, die durch ein Update, eine Konfigurationsänderung, die Einstellung oder eine sonstige Änderung des Drittsystems verursacht werden, sind keine Mängel der Leistungen von AC. Dies gilt auch während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
23.7. Der Kunde teilt AC jedes geplante Update des integrierten Drittsystems mindestens vier (4) Wochen vor dessen Einspielung in die Produktivumgebung per E-Mail mit oder, falls der Kunde erst später von dem Update erfährt, unverzüglich. Der Kunde gewährt AC rechtzeitig Zugang zu einer Testumgebung mit der aktualisierten Version.
23.8. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die für die Systemintegration erforderlichen Lizenzen, Zugriffsrechte und Schnittstellenzugänge zum Drittsystem zu beschaffen und aufrechtzuerhalten, und trägt die dafür vom Hersteller erhobenen Entgelte.
24. Schlussbestimmungen
24.1. Der Vertrag besteht aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung, diesen AGB und etwaigen Anlagen sowie, soweit abgeschlossen, dem EULA, dem SWSV, dem SSV und dem AVV, jeweils für ihren Gegenstand gemäß Ziffer 1.2. Er ersetzt alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen über denselben Gegenstand.
24.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Individualabreden zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB und sind unabhängig von diesem Formerfordernis wirksam.
24.3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
24.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der eingetragene Sitz von AC, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
24.5. Erfüllungsort ist der eingetragene Sitz von AC, sofern nichts anderes vereinbart ist.
24.6. Ist oder wird eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Die übrigen Bestimmungen bleiben wirksam.
24.7. Diese AGB werden in englischer und deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz oder wurde der Vertrag in deutscher Sprache verhandelt, ist bei Widersprüchen die deutsche Fassung maßgeblich. In allen anderen Fällen ist die englische Fassung maßgeblich.
24.8. Soweit diese AGB die Schriftform verlangen, ist ein von der erklärenden Partei unterzeichnetes Dokument erforderlich; ein unterzeichnetes und als Scan (etwa als PDF) per E-Mail übermitteltes Dokument oder ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnetes Dokument genügt. Verlangen diese AGB, dass Mitteilungen oder Erklärungen schriftlich oder in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen, genügt die Textform, also eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die die erklärende Person nennt, insbesondere per E-Mail. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags (Ziffer 24.2) sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform.