ELV - Endbenutzer-Lizenzvertrag der AtroCore GmbH

Version (gültig ab): 2026-07-31


1. Präambel und Anwendungsbereich

1.1. Dieser Vertrag gilt für sämtliche proprietäre Standardsoftware (nachfolgend: Software), die die AtroCore GmbH (nachfolgend: Lizenzgeber) dem Lizenznehmer entgeltlich zur Verfügung stellt, einschließlich aller entgeltlichen Module, Erweiterungen und Add-ons.

1.2. Dieser Vertrag regelt das Verhältnis zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber ausschließlich im Business-to-Business-Bereich (B2B). Die Software ist ausschließlich für die gewerbliche und berufliche Nutzung durch juristische Personen sowie durch natürliche Personen, die in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, konzipiert, angeboten und bepreist. Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB wird die Software nicht angeboten.

1.2.1. Der Lizenzgeber schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern (im Sinne des § 14 BGB oder der entsprechenden Bestimmung des anwendbaren Rechts), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit der Annahme dieses Vertrages versichert der Unterzeichnende, zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Lizenznehmers uneingeschränkt befugt zu sein und dass der Lizenznehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2.2. Schließt eine natürliche Person diesen Vertrag nicht in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ab, so ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag nach Kenntniserlangung anzufechten oder mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung angefallenen Lizenzgebühren in Rechnung zu stellen. Die gesetzlichen Rechte des Lizenzgebers wegen arglistiger Täuschung bleiben unberührt. Rechte, die einem Verbraucher nach zwingendem Recht zustehen, werden durch diesen Vertrag nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

1.3. Dieser Vertrag regelt die Bedingungen, Rechte, Beschränkungen und Pflichten für die Nutzung der Software. Rechte des Lizenznehmers, die nach zwingend anwendbarem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können, werden durch diesen Vertrag nicht ausgeschlossen oder beschränkt. Steht eine Bestimmung dieses Vertrages im Widerspruch zu solchem zwingenden Recht, so gilt die zwingende Bestimmung im geringstmöglichen erforderlichen Umfang; im Übrigen bleibt die Bestimmung anwendbar.

1.4. Der Lizenzgeber liefert die Software als Quellcode, auch während eines Testzeitraums. Der Lizenznehmer erkennt an, dass der Quellcode ein Geschäftsgeheimnis sowie vertrauliche und geschützte Information des Lizenzgebers darstellt; insoweit gilt Ziffer 14.

1.5. Mit dem Herunterladen, der Installation, der Bezahlung oder der Nutzung der Software nimmt der Lizenznehmer die Bedingungen dieses Vertrages an. Stimmt der Lizenznehmer diesen Bedingungen nicht zu, darf er die Software nicht herunterladen, installieren oder nutzen.

1.6. Vertragssprache und Fassungen. Dieser Vertrag wird in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt. Hat der Lizenznehmer seinen Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz oder wurde der Vertrag in deutscher Sprache verhandelt, so ist im Fall von Abweichungen die deutsche Fassung maßgeblich. In allen anderen Fällen ist die englische Fassung maßgeblich.

1.7. Entgegenstehende Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung, auch wenn der Lizenzgeber leistet, ohne ihnen ausdrücklich zu widersprechen.


2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrages gilt:

2.1. Auftragsbestätigung ist die schriftliche oder elektronische Bestätigung des Lizenzgebers über den lizenzierten Umfang, einschließlich der lizenzierten Module, des Lizenzmodells, des Projekts, der Anzahl der Umgebungen, des Unterstützungszeitraums und der Vergütung.

2.2. Dokumentation ist die vom Lizenzgeber für die lizenzierte Version der Software in seinem offiziellen Dokumentationsportal (derzeit help.atrocore.com) veröffentlichte Produktdokumentation nebst Release Notes. Inhalte, die als Entwurf, Vorschau oder Beta gekennzeichnet sind, Inhalte, die als zu einer anderen Version gehörig gekennzeichnet sind, sowie außerhalb dieses Portals veröffentlichte Inhalte wie Blogbeiträge, Tutorials, Webinare, Präsentationen und Beiträge der Community sind nicht Bestandteil der Dokumentation. Welche Fassung der Dokumentation maßgeblich ist, richtet sich nach Ziffer 3.2.

2.3. Projekt ist das in der Auftragsbestätigung als solches bezeichnete einzelne unternehmerische Vorhaben des Lizenznehmers, bestehend aus:

  • genau einer (1) juristischen Person als Lizenznehmer; und
  • den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Geschäftsbereichen, Marken, Divisionen oder Vertriebskanälen; und
  • einer (1) Produktivumgebung im Sinne der Ziffer 2.5.

Bezeichnet die Auftragsbestätigung kein Projekt ausdrücklich, so umfasst das Projekt den Lizenznehmer als einzelne juristische Person nebst allen seinen Geschäftsbereichen sowie eine Produktivumgebung. Die Nutzung der Software für ein weiteres unternehmerisches Vorhaben, eine weitere juristische Person oder eine weitere Produktivumgebung erfordert eine gesonderte Lizenz.

2.4. Umgebung ist eine eigenständige Installation oder Bereitstellungsinstanz der Software.

2.5. Produktivumgebung ist eine Umgebung, in der die Software aktiv für den laufenden Geschäftsbetrieb genutzt wird, echte Geschäftsdaten verarbeitet oder für Personen außerhalb des internen technischen Teams des Lizenznehmers zugänglich ist.

2.6. Kauflizenz ist eine gegen eine Einmalvergütung auf unbestimmte Zeit eingeräumte Lizenz, auf die Kaufrecht (§ 453 BGB) Anwendung findet.

2.7. Mietlizenz ist eine gegen eine wiederkehrende Vergütung auf bestimmte Zeit eingeräumte Lizenz, auf die Mietrecht (§ 535 BGB) Anwendung findet.

2.8. Hauptversion ist ein Release der Software, das durch eine Änderung der ersten Stelle der Versionsnummer gekennzeichnet ist.

2.9. Sicherheitsupdate ist eine Änderung der Software, die der Beseitigung einer Schwachstelle dient.

2.10. Funktionsupgrade ist jedes Release, Upgrade oder Update, dessen Inhalt die dokumentierte Funktionalität der Software über die vom Lizenznehmer gehaltene Version hinaus erweitert.

2.11. Unterstützungszeitraum ist der in der Auftragsbestätigung und in der Dokumentation angegebene Zeitraum, während dessen der Lizenzgeber Sicherheitsupdates für die Software gemäß Ziffer 10 kostenfrei bereitstellt. Der Unterstützungszeitraum beträgt mindestens fünf (5) Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Hauptversion erstmals in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurde.

2.12. Mangel ist eine Abweichung der Software von der in Ziffer 3 bestimmten vereinbarten Beschaffenheit, sofern diese Abweichung die Nutzung der dokumentierten Funktionalität der Software verhindert oder erheblich beeinträchtigt. Abweichungen, die eine solche Nutzung nicht verhindern oder erheblich beeinträchtigen (insbesondere rein optische Beeinträchtigungen, unkritische Inkonsistenzen der Benutzeroberfläche sowie Leistungseinbußen, die die primäre dokumentierte Nutzung nicht betreffen), stellen keinen Mangel dar.

2.13. Arbeitstag ist ein Tag, der nicht Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag am Sitz des Lizenzgebers ist.


3. Vertragsgegenstand und vereinbarte Beschaffenheit

3.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung der Software in der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Version und Konfiguration sowie die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziffer 4.

3.2. Vereinbarte Beschaffenheit. Die Beschaffenheit der Software richtet sich ausschließlich nach der Dokumentation. Die Software ist vertragsgemäß, wenn sie die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität im Wesentlichen bereitstellt. Bei Kauflizenzen ist die zum Zeitpunkt der Lieferung der lizenzierten Version aktuelle Dokumentation maßgeblich. Bei Mietlizenzen ist die für das dem Lizenznehmer jeweils bereitgestellte Release aktuelle Dokumentation maßgeblich, sodass die vereinbarte Beschaffenheit dem während der Laufzeit tatsächlich bereitgestellten Release folgt.

3.3. Über die Dokumentation hinaus schuldet der Lizenzgeber keine bestimmte Beschaffenheit; insbesondere wird nicht zugesagt:

  • die Eignung für Zwecke des Lizenznehmers, die über die dokumentierte Funktionalität hinausgehen;
  • ein bestimmtes Maß an Verfügbarkeit, Durchsatz, Antwortzeit, Kapazität oder Leistung;
  • die Interoperabilität mit Software, Hardware, Datenformaten oder Schnittstellen Dritter, soweit diese nicht in der Dokumentation ausdrücklich als unterstützt aufgeführt sind;
  • die Vereinbarkeit der Geschäftsprozesse oder Daten des Lizenznehmers mit gesetzlichen, regulatorischen, branchenbezogenen oder zertifizierungsbezogenen Anforderungen;
  • dass Ausgaben der Software den jeweils aktuellen technischen, formalen oder inhaltlichen Anforderungen eines Drittkanals, Marktplatzes, einer Plattform oder Behörde entsprechen, an die der Lizenznehmer sie übermittelt;
  • die Eignung für den Einsatz in anderen als den in den veröffentlichten Systemanforderungen genannten Umgebungen.

3.4. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich zu prüfen, ob die Software seinen Anforderungen entspricht. Der Lizenzgeber stellt hierfür nach Ziffer 16 eine Testversion bereit.

3.5. Der Lizenznehmer ist für die Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Betriebsumgebung gemäß den veröffentlichten Systemanforderungen verantwortlich, einschließlich Hardware, Betriebssystem, Datenbank, Laufzeitversionen, Netzwerk und nicht vom Lizenzgeber gelieferter Komponenten Dritter.

3.6. Angaben ohne Beschaffenheitscharakter. Folgende Angaben stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, keine Garantie und keine zugesicherte Eigenschaft dar: Marketingmaterialien, Websites, Blogbeiträge, Webinare, Produktpräsentationen, Vorführungen, Roadmaps, in die Zukunft gerichtete Aussagen über geplante Funktionen, zur Prüfung angenommene Funktionswünsche sowie Aussagen von Mitarbeitern oder Partnern des Lizenzgebers im Rahmen vorvertraglicher Gespräche, sofern sie nicht ausdrücklich in die Auftragsbestätigung oder eine schriftliche Zusatzvereinbarung aufgenommen wurden.

3.7. Keine Garantie. Der Lizenzgeber übernimmt eine Garantie im Sinne der §§ 443, 276 Abs. 1 BGB nur, wenn ein vom Lizenzgeber unterzeichnetes Dokument eine Eigenschaft ausdrücklich als garantiert bezeichnet und in diesem Zusammenhang das Wort „Garantie“ oder „guarantee“ verwendet.

3.8. Fehlerfreiheit. Der Lizenznehmer erkennt an, dass Software von der Komplexität der Software nach dem Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden kann. Die vollständige Fehlerfreiheit ist daher nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Welche Abweichungen einen Mangel darstellen, richtet sich nach Ziffer 2.12.

3.9. Roadmap. Die vom Lizenzgeber veröffentlichte Roadmap beschreibt die derzeitigen Entwicklungsabsichten. Sie ist nicht verbindlich, begründet keinen Anspruch auf eine Funktion und kann inhaltlich geändert werden.

3.10. Keine Leistungen enthalten. Weder der Kauf noch die Miete der Software umfasst Installation, Einrichtung, Konfiguration, Migration, Datenbereinigung, Integration, Schulung oder Beratung. Diese Leistungen sind ausschließlich als Zusatzleistungen nach Ziffer 9 erhältlich.

3.11. Hosting und Bereitstellung als Dienstleistung. Dieser Vertrag regelt ausschließlich die Lizenzierung der Software. Er umfasst nicht den Betrieb oder das Hosting der Software durch den Lizenzgeber oder deren Bereitstellung an den Lizenznehmer als Dienstleistung. Wünscht der Lizenznehmer den Betrieb oder das Hosting der Software durch den Lizenzgeber, schließen die Parteien einen gesonderten SaaS-Vertrag. Dieser regelt Verfügbarkeit und Service Level, die gehostete Umgebung und deren Support, den Datenstandort, die Verantwortlichkeit für Sicherung und Wiederherstellung in der gehosteten Umgebung sowie die für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten nach der Verordnung (EU) 2023/2854 geltenden Pflichten. Im Fall von Widersprüchen hat der SaaS-Vertrag hinsichtlich des gehosteten Betriebs der Software Vorrang.

3.11.1. Vom Lizenzgeber betriebene Umgebungen. Betreibt der Lizenzgeber eine Umgebung auf Grundlage eines gesonderten SaaS-Vertrages nach Ziffer 3.11, so gelten die Ziffern 3.5 und 13.6 für diese Umgebung nicht. Die Verantwortlichkeit für die Betriebsumgebung sowie für Sicherung und Wiederherstellung in dieser Umgebung und die Haftung für Datenverlust in ihr richten sich nach dem SaaS-Vertrag. Die Verantwortlichkeit für die Einspielung von Sicherheitsupdates und Funktionsupgrades in dieser Umgebung richtet sich nach Ziffer 10.5.1. Spielt der Lizenznehmer sie selbst ein, so hat der SaaS-Vertrag ihm die Mittel hierzu bereitzustellen, einschließlich eines vor dem Einspielen eines Updates erstellten Wiederherstellungspunkts.

3.12. Daten des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer ist für die Daten verantwortlich, die er in die Software einstellt oder mit ihr verarbeitet, einschließlich ihrer Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Rechtmäßigkeit und Freiheit von Rechten Dritter. Der Lizenzgeber sichert die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Daten nicht zu. Die Ergebnisse von Import-, Abgleichs-, Konsolidierungs-, Anreicherungs-, Transformations-, Datenqualitäts- und Exportfunktionen richten sich nach den vom Lizenznehmer bereitgestellten Daten und den von ihm konfigurierten Regeln. Abweichungen, die auf den Daten oder Regeln des Lizenznehmers beruhen, stellen keinen Mangel dar.

3.13. Konfiguration durch den Lizenznehmer. Die Software ist darauf ausgelegt, vom Lizenznehmer nach Maßgabe der Ziffer 4.6.1 konfiguriert zu werden. Verhalten und Ausgaben der Software richten sich nach dieser Konfiguration. Der Lizenzgeber sichert die Geeignetheit, Richtigkeit oder die Ergebnisse einer vom Lizenznehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommenen Konfiguration nicht zu, einschließlich Entitäten, Feldern, Beziehungen, Layouts, Workflows, Regeln, Zuordnungen und Berechtigungen. Ein hierauf beruhendes Verhalten stellt keinen Mangel dar.

3.14. Eigene Module und Erweiterungen des Lizenznehmers. Entwickelt der Lizenznehmer nach Maßgabe der Ziffer 4.6.1 eigene Module, Erweiterungen oder Schnittstellen, so ist er hierfür verantwortlich. Der Lizenzgeber sichert nicht zu, dass diese mit künftigen Releases der Software kompatibel bleiben. Für Änderungen der Software gilt Ziffer 10.8.

3.15. Automatisierte und KI-gestützte Funktionen. Stellt die Software automatisierte oder KI-gestützte Funktionen bereit, einschließlich Vorschlägen, Klassifizierungen, Übersetzungen, Abgleichsvorschlägen, Anreicherung oder generierten Inhalten, so sind deren Ausgaben nicht deterministisch und vom Lizenznehmer vor einer Verwendung zu überprüfen. Der Lizenzgeber sichert nicht zu, dass solche Ausgaben richtig, vollständig oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind. Der Lizenznehmer bleibt für die Entscheidungen verantwortlich, die er auf Grundlage dieser Ausgaben trifft.

3.16. Keine fachliche Beratung. Die Software und die Dokumentation stellen keine rechtliche, steuerliche, regulatorische oder sonstige fachliche Beratung dar. Unterstützt die Software den Lizenznehmer bei der Einhaltung einer gesetzlichen oder regulatorischen Anforderung, einschließlich Produktkonformität, Verpackung oder Anforderungen an den digitalen Produktpass, so bleibt der Lizenznehmer dafür verantwortlich, die für ihn geltenden Anforderungen zu ermitteln und zu überprüfen, dass seine Nutzung der Software diesen genügt. Ziffer 3.3 gilt entsprechend.

3.17. Vorrang der Release Notes. Beschreiben die Release Notes eines Releases und andere Teile der Dokumentation die Funktionalität dieses Releases unterschiedlich, so sind die Release Notes maßgeblich.

3.18. Berichtigung der Dokumentation. Der Lizenzgeber darf offensichtliche Fehler und Widersprüche in der Dokumentation berichtigen. Beschreibt die Dokumentation eine Funktionalität, die die lizenzierte Version nachweislich nie enthalten hat, so stellt die Berichtigung der Dokumentation eine Nacherfüllung im Sinne der Ziffer 11.5 dar. Dies gilt nicht, wenn die Funktionalität in der lizenzierten Version enthalten war und nachträglich entfernt wurde; insoweit gilt Ziffer 10.8.


4. Einräumung der Nutzungsrechte

4.1. Vorbehaltlich der vollständigen Zahlung und der fortdauernden Einhaltung dieses Vertrages räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein beschränktes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software für das Projekt nach Maßgabe dieser Ziffer und der Auftragsbestätigung ein. Kauflizenzen werden auf unbestimmte Zeit eingeräumt; Mietlizenzen werden für die Laufzeit des Abonnements eingeräumt.

4.2. Zulässige Nutzung. Der Lizenznehmer darf:

  • die Software in den nach Ziffer 4.5 zulässigen Umgebungen auf eigener oder von ihm beschaffter Infrastruktur betreiben oder, vorbehaltlich des Abschlusses eines gesonderten SaaS-Vertrages nach Ziffer 3.11, auf vom Lizenzgeber betriebener Infrastruktur;
  • die Software für die internen Geschäftszwecke des Projekts nutzen;
  • die Ausgaben der Software im Rahmen des Projekts gegenüber seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern und Kunden veröffentlichen;
  • die Software mittels der hierfür in der Software vorgesehenen Konfigurationsfunktionen konfigurieren;
  • eigene Module oder Erweiterungen unter Verwendung der hierfür vom Lizenzgeber dokumentierten Schnittstellen gemäß Ziffer 4.6 entwickeln;
  • Sicherungskopien anfertigen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Datensicherung erforderlich ist.

4.3. Beschränkungen. Soweit nicht nach Ziffer 5 oder nach zwingendem Recht zulässig, darf der Lizenznehmer nicht:

  • die Software oder Teile davon weiterverkaufen, weiterverbreiten, unterlizenzieren, vermieten, verleasen, verleihen oder Dritten auf sonstige Weise zugänglich machen;
  • die Funktionalität der Software Dritten über ein Netzwerk im Rahmen eines Software-as-a-Service-, Managed-Service- oder Hosting-Angebots zugänglich machen, ohne dass diese Dritten über eine eigene Lizenz verfügen, sofern nicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Lizenzgeber dies ausdrücklich erlaubt;
  • die Software für mehr als das lizenzierte Projekt oder innerhalb mehr als der lizenzierten juristischen Person, einschließlich verbundener Unternehmen und Konzerngesellschaften, ohne gesonderte Lizenz nutzen;
  • die Software zur Entwicklung eines mit der Software konkurrierenden Produkts oder Dienstes nutzen;
  • die Software ändern; insoweit gilt Ziffer 4.6.

4.3.1. Unberührte gesetzliche Rechte. Die Beschränkungen in Ziffer 4.3 sowie in den Ziffern 4.6, 4.7 und 14 beschränken nicht die Rechte des Lizenznehmers nach § 69d Abs. 2 UrhG (Sicherungskopie), § 69d Abs. 3 UrhG (Beobachten, Untersuchen und Testen des Funktionierens der Software) oder § 69e UrhG (Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität) sowie nach entsprechenden zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Rechts. Bestimmungen dieses Vertrages, die diese Rechte beschränken würden, sind insoweit nichtig (§ 69g Abs. 2 UrhG).

4.3.2. Fehlerberichtigung. Die Befugnis des Lizenznehmers nach § 69d Abs. 1 UrhG, für die bestimmungsgemäße Benutzung der Software notwendige Bearbeitungen einschließlich der Fehlerberichtigung vorzunehmen, wird durch Ziffer 4.6 beschränkt. § 69d Abs. 1 UrhG lässt eine solche vertragliche Beschränkung zu. Im Gegenzug schuldet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Mängelbeseitigung nach den Ziffern 11 und 12; diese Pflichten bleiben unberührt. Ziffer 12.4 bleibt unberührt.

4.4. Ein Projekt / eine juristische Person. Jede Lizenz umfasst genau ein Projekt und eine juristische Person im Sinne der Ziffer 2.3. Die Nutzung durch Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen, Holdinggesellschaften oder sonstige verbundene Rechtsträger erfordert eine gesonderte Lizenz. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber innerhalb von dreißig (30) Tagen schriftlich jede Umstrukturierung, Verschmelzung oder Übernahme anzuzeigen, die zu einer erweiterten Nutzung der Software führt oder zu führen geeignet ist.

4.5. Umgebungen. Der Lizenznehmer darf die Software für das Projekt in bis zu vier (4) Umgebungen betreiben, davon höchstens eine (1) als Produktivumgebung. Weitere Umgebungen oder eine weitere Produktivumgebung erfordern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.

4.6. Keine Änderung der Software. Die Software wird als Quellcode geliefert (Ziffer 1.4). Der Lizenznehmer darf die Software oder Teile davon nicht ändern, anpassen, übersetzen, umarbeiten oder auf sonstige Weise bearbeiten; er darf Dritte hiermit nicht beauftragen und dies Dritten nicht gestatten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bearbeitung ausschließlich für interne Zwecke bestimmt ist. Der Lizenznehmer darf ferner Bestandteile der Software, die in kompilierter, minifizierter oder auf sonstige Weise verschleierter Form geliefert werden, nicht zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren. Die Ziffern 4.3.1 und 4.3.2 bleiben unberührt.

4.6.1. Keine Änderung im Sinne dieser Ziffer. Folgendes stellt keine Änderung im Sinne der Ziffer 4.6 dar:

  • die Konfiguration der Software mittels der hierfür in der Software vorgesehenen Konfigurationsfunktionen, einschließlich der Anlage von Entitäten, Feldern, Layouts, Workflows und vergleichbarer Konfiguration über die Administrationsfunktionen der Software;
  • die Entwicklung eigenständiger Module, Erweiterungen oder Schnittstellen, die die hierfür vom Lizenzgeber dokumentierten Schnittstellen verwenden, ohne den gelieferten Quellcode zu verändern;
  • Anpassungen, die der Lizenzgeber im Einzelfall ausdrücklich schriftlich genehmigt hat.

4.6.2. Komponenten Dritter. Ziffer 4.6 gilt nicht für Komponenten Dritter, einschließlich Open-Source-Komponenten, deren eigene Lizenzbedingungen eine Änderung erlauben. Für diese Komponenten gilt Ziffer 14.10.

4.6.3. Folgen. Für Änderungen, die unter Verstoß gegen Ziffer 4.6 vorgenommen werden, sowie für ein hierdurch verursachtes Verhalten der Software treffen den Lizenzgeber keine Supportpflicht und keine Mängelhaftung (Ziffern 8.5 und 11.8). Eine Änderung unter Verstoß gegen Ziffer 4.6 berührt die Rechtsinhaberschaft des Lizenzgebers an der Software nicht; der Lizenznehmer erwirbt keine Rechte an der geänderten Fassung. Für Material, das der Lizenznehmer dem Lizenzgeber freiwillig zur Verfügung stellt, gilt Ziffer 14.9.

4.7. Keine abgeleiteten Produkte. Der Lizenznehmer darf die Software nicht als Grundlage für ein eigenständiges, Dritten angebotenes Softwareprodukt verwenden.

4.8. Auditrecht. Der Lizenzgeber darf nach schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von mindestens zehn (10) Arbeitstagen und höchstens einmal innerhalb von zwölf (12) Monaten die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer überprüfen, um die Einhaltung des lizenzierten Umfangs festzustellen. Das Audit erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten, darf den Betrieb des Lizenznehmers nicht unangemessen beeinträchtigen und beschränkt sich auf die zur Feststellung der Lizenzkonformität erforderlichen Informationen. Der Lizenzgeber behandelt alle erlangten Informationen vertraulich und beachtet die angemessenen Sicherheits- und Datenschutzanforderungen des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer trägt die angemessenen Kosten des Audits nur, wenn das Audit ergibt, dass die tatsächliche Nutzung den lizenzierten Umfang um mehr als zehn (10) Prozent der maßgeblichen Lizenzgebühr übersteigt, oder wenn ein Verstoß gegen Ziffer 4.3 festgestellt wird. In allen anderen Fällen trägt der Lizenzgeber die Kosten.


5. Übertragung von Kauflizenzen

5.1. Der Lizenzgeber erkennt an, dass bei einer im Europäischen Wirtschaftsraum gegen Einmalvergütung verkauften Kauflizenz sein Verbreitungsrecht an der gelieferten Kopie erschöpft ist und der Lizenznehmer diese Kopie ungeachtet der Ziffer 4.3 an einen Dritten übertragen darf. Diese Ziffer regelt die Voraussetzungen, unter denen eine solche Übertragung im Verhältnis der Parteien wirksam wird.

5.2. Eine Übertragung setzt voraus, dass:

  • die Lizenz vollständig und ungeteilt übertragen wird und keine teilweise oder auf einzelne Umgebungen bezogene Übertragung erfolgt;
  • der Übertragende sämtliche in seinem Besitz befindlichen Kopien einschließlich Sicherungskopien und Kopien in allen Umgebungen spätestens zum Zeitpunkt der Übertragung unbrauchbar macht und dies dem Lizenzgeber innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen schriftlich bestätigt;
  • der Übertragende dem Lizenzgeber die Identität des Erwerbers vor der Übertragung schriftlich anzeigt;
  • der Erwerber diesen Vertrag in der für den Übertragenden geltenden Fassung annimmt.

5.3. Eine vom Übertragenden gehaltene Update- oder Upgrade-Berechtigung geht für ihre Restlaufzeit mit der Lizenz über. Supportansprüche nach Ziffer 8 gehen für ihre Restlaufzeit mit der Lizenz über.

5.4. Mietlizenzen sind nicht übertragbar.

5.5. Werden Kopien entgegen Ziffer 5.2 nicht unbrauchbar gemacht, liegt eine nicht lizenzierte Nutzung vor; es gilt Ziffer 6.8.


6. Laufzeit und Beendigung

6.1. Kauflizenzen werden vorbehaltlich der vollständigen Zahlung auf unbestimmte Zeit eingeräumt. Der Lizenzgeber kann eine Kauflizenz nur aus wichtigem Grund nach Ziffer 6.3 kündigen.

6.2. Mietlizenzen werden im Abonnement bereitgestellt. Die Mindestlaufzeit beträgt drei (3) Monate. Beide Parteien können mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalenderquartals kündigen. Für die Kündigung aus Anlass einer Preisanpassung gilt Ziffer 7.10.

6.3. Kündigung aus wichtigem Grund. Beide Parteien können diesen Vertrag aus wichtigem Grund nach § 314 BGB und, bei Mietlizenzen, nach § 543 BGB kündigen. Der Lizenzgeber kann insbesondere aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Lizenznehmer:

  • die Software entgegen Ziffer 4.3 unterlizenziert, weiterverbreitet oder Dritten auf sonstige Weise zugänglich macht, sofern es sich nicht um eine Übertragung nach Ziffer 5 handelt;
  • die Software erheblich über den nach den Ziffern 4.4 oder 4.5 lizenzierten Umfang hinaus nutzt;
  • seine Vertraulichkeitspflichten nach Ziffer 14.7 hinsichtlich des Quellcodes verletzt;
  • die Software entgegen Ziffer 4.6 ändert;
  • eine Testversion nach Ablauf des Testzeitraums ohne wirksame Lizenz weiter nutzt (Ziffer 16.5);
  • fällige Zahlungen nicht leistet und diese Beträge mehr als vierzehn (14) Tage nach einer schriftlichen Mahnung offen bleiben.

6.4. Vorherige Abmahnung. Die Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zuvor den Verstoß schriftlich hinreichend konkret bezeichnet und eine Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen zur Abhilfe gesetzt hat. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn eine Abhilfe unmöglich ist, wenn der Lizenznehmer die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert, wenn der Verstoß nach einer vorangegangenen Abmahnung erneut begangen wird oder wenn der Verstoß so schwer wiegt, dass die sofortige Kündigung unter Abwägung der Interessen beider Parteien die einzige angemessene Reaktion ist.

6.5. Streit über den Kündigungsgrund. Bestreitet der Lizenznehmer in redlicher Weise das Vorliegen eines Verstoßes, so hat er dies dem Lizenzgeber innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt der Abmahnung oder Kündigung schriftlich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Der Lizenzgeber setzt die Kündigung für weitere vierzehn (14) Tage nicht um, während beide Parteien den Streit nach Treu und Glauben prüfen. Kommt es zu keiner Einigung, kann jede Partei die Angelegenheit für weitere fünf (5) Arbeitstage auf die Ebene der Geschäftsleitung eskalieren; danach kann der Lizenzgeber die Kündigung umsetzen. Die Erhebung des Einwands befreit den Lizenznehmer nicht von seiner Pflicht, dem gerügten Verstoß abzuhelfen.

6.6. Gefährdung der Leistungsfähigkeit. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Zahlungsfähigkeit des Lizenznehmers gefährdet ist, so kann der Lizenzgeber die weitere Leistung nach § 321 BGB verweigern und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Der Lizenzgeber kann nach § 321 Abs. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lizenznehmer innerhalb einer vom Lizenzgeber bestimmten angemessenen Frist weder zahlt noch Sicherheit leistet. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet diesen Vertrag nicht ohne Weiteres; die Rechte eines Insolvenzverwalters nach § 103 InsO bleiben unberührt.

6.7. Folgen der Beendigung. Mit Beendigung hat der Lizenznehmer jede Nutzung der Software einzustellen und sämtliche Kopien unbrauchbar zu machen, einschließlich der Kopien in allen Umgebungen und in Sicherungen, es sei denn und solange gesetzliche Aufbewahrungspflichten etwas anderes verlangen. Der Lizenznehmer hat dies innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen und dabei etwaige aufgrund einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht zurückbehaltene Kopien nebst der Grundlage der Aufbewahrung zu benennen. Behält der Lizenznehmer solche Kopien zurück, so hat er sie weiterhin nach Ziffer 14.7 zu behandeln und darf sie nicht produktiv nutzen.

6.8. Nicht lizenzierte Nutzung. Nutzt der Lizenznehmer die Software ohne wirksame Lizenz, über den lizenzierten Umfang hinaus oder nach Beendigung, so kann der Lizenzgeber pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Lizenzgebühr verlangen, die für die nicht lizenzierte Nutzung für deren tatsächliche Dauer geschuldet gewesen wäre, zuzüglich eines Zuschlags von fünfzig (50) Prozent dieses Betrages. Dem Lizenznehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden entstanden oder der Schaden geringer als die Pauschale ist; in diesem Fall ist nur der geringere Betrag geschuldet. Der Lizenzgeber kann stattdessen den tatsächlichen Schaden verlangen. Diese Ziffer setzt ein Verschulden des Lizenznehmers voraus.

6.9. Ordentliche Kündigung. Nur Mietlizenzen können ordentlich gekündigt werden, und zwar ausschließlich nach Ziffer 6.2. Kündigt der Lizenzgeber eine Mietlizenz nach Ziffer 6.2, so hat der Lizenznehmer Anspruch auf zeitanteilige Rückzahlung bereits gezahlter Vergütung für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung. Kauflizenzen können vom Lizenzgeber nicht ordentlich gekündigt werden.

6.10. Fortgeltung. Die Ziffern 1.3, 1.6, 2, 3, 4.3, 4.7, 6.7, 6.8, 7 (hinsichtlich der vor Beendigung entstandenen Beträge), 11, 12, 13, 14, 15, 16.6, 17, 18 und 20 gelten über die Beendigung hinaus. Vor Beendigung entstandene Ansprüche bleiben unberührt.


7. Vergütung und Zahlung

7.1. Der Lizenznehmer zahlt die in der Auftragsbestätigung und in der Rechnung angegebene Lizenzgebühr.

7.2. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger anfallender Steuern, die der Lizenznehmer trägt. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Lizenzgebers, spätestens mit dem Eingang der ersten Zahlung, zustande.

7.3. Miete. Die Vergütung wird monatlich berechnet und quartalsweise im Voraus in Rechnung gestellt. Die Zahlung ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

7.4. Kauf. Die volle Lizenzgebühr ist mit Rechnungsstellung fällig. Die Nutzungsrechte nach Ziffer 4 entstehen mit dem Eingang der vollständigen Zahlung. Liefert der Lizenzgeber vor Zahlung, so ist das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software vor Zahlung auf die Installation und Überprüfung in einer nicht produktiven Umgebung beschränkt.

7.5. Regelmäßige Preisanpassung (nur Miete). Der Lizenzgeber kann die Mietvergütung einmal je Kalenderjahr mit Wirkung zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums nach schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von mindestens dreißig (30) Tagen anpassen, höchstens jedoch um die prozentuale Veränderung des vom Statistischen Bundesamt (Destatis) veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland in den vorangegangenen zwölf Monaten zuzüglich zwei (2) Prozentpunkte. Anpassungen nach dieser Ziffer werden ohne Zustimmung des Lizenznehmers wirksam; Ziffer 7.10 bleibt unberührt.

7.6. Funktionsbedingte Preisanpassung (nur Miete). Fügt der Lizenzgeber einem lizenzierten Modul eine Wesentliche Neue Funktionalität hinzu, so kann er die Vergütung für dieses Modul über die Grenze der Ziffer 7.5 hinaus erhöhen, sofern:

  • die Ankündigung die herangezogene neue Funktionalität hinreichend konkret und unter Bezugnahme auf die Release Notes bezeichnet;
  • die Funktionalität dem Lizenznehmer innerhalb seines lizenzierten Umfangs ohne gesonderte Vergütung zur Verfügung steht;
  • die Erhöhung fünfundzwanzig (25) Prozent je einzelner Jahresanpassung nicht übersteigt; und
  • der Lizenznehmer nach Ziffer 7.10 kündigen kann.

7.7. Wesentliche Neue Funktionalität sind eine oder mehrere einem lizenzierten Modul hinzugefügte Funktionen oder Fähigkeiten, die (i) den dokumentierten Funktionsumfang dieses Moduls wesentlich über den Umfang zum Zeitpunkt des Abschlusses der aktuellen Lizenz des Lizenznehmers hinaus erweitern, (ii) dem Lizenznehmer einen erheblichen zusätzlichen geschäftlichen Nutzen bieten, etwa neue Integrationsmöglichkeiten, Automatisierung, Datenverarbeitungsfunktionen oder Ausgabekanäle, und (iii) in den offiziellen Release Notes des Lizenzgebers dokumentiert sind. Fehlerbehebungen, Sicherheitsupdates, Leistungsverbesserungen und geringfügige Änderungen der Benutzeroberfläche stellen weder einzeln noch zusammen eine Wesentliche Neue Funktionalität dar.

7.8. Erhöhungen von mehr als fünfundzwanzig (25) Prozent je Jahr sowie Erhöhungen, die nicht auf Ziffer 7.5 oder Ziffer 7.6 zurückgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenznehmers.

7.9. Anpassungen nach Ziffer 7.6 dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenznehmers nicht in mehr als zwei (2) aufeinanderfolgenden Jahreszeiträumen vorgenommen werden.

7.10. Kündigung aus Anlass einer Preisanpassung. Der Lizenznehmer kann die betroffene Mietlizenz innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Ankündigung einer Anpassung nach Ziffer 7.5 oder 7.6 schriftlich kündigen. Abweichend von Ziffer 6.2 wird eine solche Kündigung zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anpassung andernfalls wirksam würde, und der Lizenznehmer hat Anspruch auf zeitanteilige Rückzahlung bereits gezahlter Vergütung für den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt. Der Lizenzgeber weist in der Ankündigung der Anpassung auf dieses Recht und seine Wirkung hin. Kündigt der Lizenznehmer nicht innerhalb der Frist, so gilt die Anpassung als angenommen.

7.11. Verzug. Bleibt eine Zahlung mehr als vierzehn (14) Tage nach einer schriftlichen Mahnung offen, so sind die offenen Beträge ab dem ursprünglichen Fälligkeitstag mit dem gesetzlichen Zinssatz (§ 288 BGB) zu verzinsen; der Lizenzgeber kann den Zugang zur Software und zum Support bis zum vollständigen Zahlungseingang sperren. Vor der Sperrung des Zugangs zu einer Produktivumgebung kündigt der Lizenzgeber diese mit einer Frist von mindestens fünf (5) Arbeitstagen an.

7.12. Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Lizenznehmer kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lizenznehmer nur wegen Ansprüchen aus diesem Vertrag ausüben.


8. Support

8.1. Der Lizenzgeber erbringt einen begrenzten Support ohne zusätzliche Vergütung (Basis-Support) wie folgt:

  • Kauflizenzen: zwölf (12) Monate ab Lieferung;
  • Mietlizenzen: für die Dauer des laufenden Abonnements.

8.2. Der Basis-Support umfasst:

  • Fragen zur dokumentierten Funktionalität der Software;
  • Fragen zu dokumentierten Installations- und Konfigurationsschritten, nicht jedoch die Durchführung von Installations- oder Konfigurationsarbeiten (Ziffern 3.10 und 9);
  • reproduzierbare Mängel der unveränderten Software.

8.3. Der Basis-Support wird per E-Mail in deutscher oder englischer Sprache erbracht. Telefon- oder Hotline-Support ist nicht enthalten. Der Lizenzgeber strebt eine Antwort innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen an. Der Basis-Support umfasst keine zugesagten Reaktions- oder Lösungszeiten; diese sind ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Software-Wartungs- und Supportvertrages (SMSA) erhältlich.

8.4. Der Basis-Support umfasst nicht:

  • Integrationen mit nicht vom Lizenzgeber gelieferter Software Dritter;
  • Installation, Einrichtung, Konfiguration, Migration, Datenbereinigung, Schulung und Beratung jeder Art, unabhängig davon, ob die Lizenz gekauft oder gemietet ist;
  • Umgebungen, die den veröffentlichten Systemanforderungen nicht entsprechen oder in denen weitere für die betreffende Funktionalität erforderliche Software des Lizenzgebers nicht ordnungsgemäß installiert ist;
  • Versionen außerhalb ihres Unterstützungszeitraums (Ziffer 10.4).

8.5. Veränderte Software. Eine Änderung der Software ist nicht zulässig (Ziffer 4.6). Hat der Lizenznehmer oder ein Dritter die Software dennoch verändert, so erstreckt sich der Basis-Support nicht auf die veränderten Bestandteile oder auf ein durch die Änderung verursachtes Verhalten. Der Lizenzgeber untersucht solche Fälle auf Anfrage als Zusatzleistung nach Ziffer 9. Für Mängelansprüche hinsichtlich veränderter Software gilt Ziffer 11.8. Der Support für eigene Module und Erweiterungen des Lizenznehmers im Sinne der Ziffer 4.6.1 ist nicht im Basis-Support enthalten und als Zusatzleistung erhältlich.

8.6. Die Sicherheitswartung nach Ziffer 10 wird unabhängig vom Basis-Support erbracht und durch diese Ziffer nicht beschränkt.


9. Zusatzleistungen

9.1. Leistungen, die nicht von den Ziffern 8 und 10 erfasst sind, einschließlich Schulung, Beratung, Individualentwicklung, Implementierung, Konfiguration, Migration, Vor-Ort-Support und erweitertem Support, sind Zusatzleistungen und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung; sie werden gesondert zu den jeweils aktuellen Sätzen des Lizenzgebers abgerechnet.

9.2. Für Zusatzleistungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers (nachfolgend: AGB). Dieser Vertrag ist nicht Bestandteil der AGB; die AGB regeln nicht die nach diesem Vertrag eingeräumte Lizenz. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den AGB und diesem Vertrag haben die AGB ausschließlich hinsichtlich der Zusatzleistungen Vorrang; im Übrigen hat dieser Vertrag Vorrang. Lässt sich nicht feststellen, ob eine Angelegenheit die Zusatzleistungen oder die Lizenz selbst betrifft, so hat dieser Vertrag Vorrang.


10. Sicherheitswartung, Updates und Upgrades

10.1. Unterstützungszeitraum. Der Lizenzgeber legt für jede Hauptversion der Software einen Unterstützungszeitraum fest. Der Unterstützungszeitraum wird in der Auftragsbestätigung angegeben und in der Dokumentation veröffentlicht; er beträgt mindestens fünf (5) Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Hauptversion erstmals in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurde. Der Lizenzgeber veröffentlicht für jede Hauptversion das Ende des Unterstützungszeitraums.

10.2. Sicherheitsupdates. Innerhalb des Unterstützungszeitraums einer Hauptversion behandelt der Lizenzgeber Schwachstellen dieser Hauptversion und stellt hierfür Sicherheitsupdates kostenfrei bereit. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Lizenznehmer über eine laufende Funktionsupgrade-Berechtigung nach Ziffer 10.7 verfügt, und unabhängig davon, ob der Basis-Support nach Ziffer 8 noch läuft.

10.3. Aktualitätserfordernis. Um Sicherheitsupdates zu erhalten, hat der Lizenznehmer das jeweils neueste Release einer Hauptversion zu betreiben, die sich innerhalb ihres Unterstützungszeitraums befindet. Der Lizenzgeber stellt diese Releases innerhalb des Unterstützungszeitraums kostenfrei bereit. Releases innerhalb einer Hauptversion entfernen keine dokumentierte Funktionalität.

10.4. Nach Ablauf des Unterstützungszeitraums. Ist der Unterstützungszeitraum einer Hauptversion abgelaufen, so ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet, für diese Hauptversion Sicherheitsupdates bereitzustellen. Beseitigt der Lizenzgeber eine Schwachstelle in einer nicht mehr unterstützten Version überhaupt, so erfolgt dies als vergütungspflichtige Zusatzleistung nach Ziffer 9. Der Wechsel auf eine Hauptversion mit laufendem Unterstützungszeitraum stellt ein Funktionsupgrade dar und richtet sich nach Ziffer 10.7.

10.5. Einspielung von Sicherheitsupdates und Funktionsupgrades. Hat der Lizenznehmer mit dem Lizenzgeber keinen Wartungs- und Supportvertrag und keinen SaaS-Vertrag abgeschlossen, nach dem der Lizenzgeber Releases einspielt, so ist der Lizenznehmer für die Einspielung von Sicherheitsupdates und Funktionsupgrades verantwortlich. In diesem Fall hat der Lizenznehmer Sicherheitsupdates unverzüglich, jedenfalls innerhalb von dreißig (30) Tagen nach ihrer Verfügbarkeit, einzuspielen; bei einem vom Lizenzgeber als kritisch bezeichneten Update innerhalb von sieben (7) Tagen. Hierbei handelt es sich um eine Pflicht des Lizenznehmers und nicht um eine Empfehlung. Die Folgen einer Nichteinhaltung richten sich nach den Ziffern 13.7 und 13.8.

10.5.1. Hat der Lizenznehmer mit dem Lizenzgeber einen Wartungs- und Supportvertrag oder einen SaaS-Vertrag abgeschlossen, so richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einspielung von Sicherheitsupdates und Funktionsupgrades in den von jenem Vertrag erfassten Umgebungen nach jenem Vertrag. Die Ziffern 13.7 und 13.8 wirken insoweit nicht zulasten des Lizenznehmers, als der Lizenzgeber die Einspielung vornimmt. Die Pflicht des Lizenzgebers zur Bereitstellung von Sicherheitsupdates nach Ziffer 10.2 bleibt in jedem Fall unberührt.

10.6. Meldung von Schwachstellen und SBOM. Der Lizenznehmer hat von ihm entdeckte Schwachstellen dem Lizenzgeber nach dessen veröffentlichter Vulnerability Disclosure Policy zu melden und darf sie nicht öffentlich bekannt machen, bevor der Lizenzgeber eine angemessene Gelegenheit zur Beseitigung hatte. Der Lizenzgeber führt für die Software eine Softwarestückliste (SBOM) und stellt sie dem Lizenznehmer auf schriftliche Anfrage zur Verfügung.

10.7. Funktionsupgrades.

  • Mietlizenzen: Funktionsupgrades sind für die Dauer des laufenden Abonnements enthalten.
  • Kauflizenzen: Funktionsupgrades sind für zwölf (12) Monate ab Lieferung kostenfrei enthalten. Danach kann der Lizenznehmer aufeinanderfolgende Zwölf-Monats-Pakete für Funktionsupgrades zu zwanzig (20) Prozent des jeweils aktuellen Kaufpreises der lizenzierten Module erwerben. Die Pakete sind lückenlos aufeinanderfolgend zu erwerben; entsteht eine Lücke, so kann sie nicht rückwirkend geschlossen werden, und der Lizenzgeber kann die Zahlung für die entfallenen Zeiträume zur Voraussetzung der Wiederaufnahme machen.
  • Ein Lizenznehmer ohne laufende Funktionsupgrade-Berechtigung behält seine Lizenz und erhält für die restliche Dauer des Unterstützungszeitraums der von ihm gehaltenen Hauptversion weiterhin Sicherheitsupdates nach Ziffer 10.2.

10.8. Änderungen der Funktionalität. Der Lizenzgeber kann Funktionalität im Rahmen eines Funktionsupgrades ändern, ergänzen oder einstellen, soweit dies aus einem der folgenden Gründe erforderlich oder sachlich gerechtfertigt ist: technische Weiterentwicklung der Software, Sicherheit, Einstellung oder Änderung einer Komponente oder Schnittstelle eines Dritten, Änderung gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen oder Beseitigung eines Mangels. Eine solche Änderung muss für den Lizenznehmer unter Berücksichtigung der Interessen des Lizenzgebers zumutbar sein. Der Lizenzgeber entfernt keine dokumentierte Kernfunktionalität eines lizenzierten Moduls in einer Weise, die die primäre dokumentierte Nutzung des Moduls erheblich beeinträchtigt. Nimmt der Lizenzgeber eine solche Entfernung bei einer Mietlizenz dennoch vor, so kündigt er dies mit einer Frist von mindestens sechzig (60) Tagen an; der Lizenznehmer kann das betroffene Modul mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen und erhält eine zeitanteilige Rückzahlung bereits gezahlter Vergütung.

10.9. Release Notes und Test. Der Lizenzgeber veröffentlicht für jedes Release Release Notes. Der Lizenznehmer hat die Release Notes vor der Einspielung eines Releases zu prüfen. Der Lizenzgeber empfiehlt dem Lizenznehmer, ein Funktionsupgrade vor der Einspielung in eine Produktivumgebung in einer nicht produktiven Umgebung zu testen; eine Pflicht hierzu besteht nicht. Die nach Ziffer 4.5 zulässigen Umgebungen stehen hierfür zur Verfügung. Spielt der Lizenzgeber ein Funktionsupgrade in eine Produktivumgebung ein, so testet er es zuvor nach Maßgabe seines eigenen Release-Testverfahrens. Dieser Test erweitert die vereinbarte Beschaffenheit nach Ziffer 3 nicht und stellt keine Zusicherung dar, dass das Release frei von Mängeln ist (Ziffer 3.8).


11. Mängelhaftung bei Kauflizenzen

11.1. Diese Ziffer gilt für Kauflizenzen, auf die Kaufrecht (§ 453 BGB) Anwendung findet. Ob die Software mangelhaft ist, richtet sich nach der vereinbarten Beschaffenheit gemäß Ziffer 3 und nach der Begriffsbestimmung des Mangels in Ziffer 2.12.

11.2. Untersuchungs- und Rügepflicht. Der Lizenznehmer hat die Software innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Lieferung zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB). Die Untersuchungsfrist beginnt, sobald die Software installiert und in der vorgesehenen Umgebung betriebsfähig ist; hat der Lizenznehmer die Installation nicht als Zusatzleistung beauftragt, beginnt die Frist mit der Lieferung. Erfolgt innerhalb der Frist keine Anzeige, gilt die Software hinsichtlich der bei einer solchen Untersuchung erkennbaren Mängel als genehmigt. Dies gilt nicht, wenn der Lizenzgeber den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 377 Abs. 5 HGB).

11.3. Nicht erkennbare Mängel. Mängel, die bei einer Untersuchung nach Ziffer 11.2 nicht erkennbar waren, sind unverzüglich, jedenfalls innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Entdeckung und vor Ablauf der Frist nach Ziffer 11.10, schriftlich anzuzeigen.

11.4. Inhalt der Mängelanzeige. Die Mängelanzeige hat eine nachvollziehbare Beschreibung der Symptome, die zur Reproduktion des Mangels erforderlichen Schritte, die betroffene Version und Umgebung sowie verfügbare Nachweise wie Logdateien und Screenshots zu enthalten. Der Lizenzgeber kann verlangen, dass Mängelanzeigen über sein Support-Ticketsystem eingereicht werden.

11.5. Nacherfüllung. Der Lizenzgeber beseitigt bestätigte Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wobei er die Interessen des Lizenznehmers angemessen berücksichtigt. Als Mängelbeseitigung gilt auch die Bereitstellung eines neuen Releases, eines Patches oder einer dokumentierten Umgehungslösung, durch die die erhebliche Beeinträchtigung entfällt. Dem Lizenzgeber stehen zwei (2) Nacherfüllungsversuche zu.

11.6. Rechte bei Fehlschlagen der Nacherfüllung. Sind zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen, verweigert der Lizenzgeber die Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung für den Lizenznehmer unzumutbar, so kann der Lizenznehmer eine letzte schriftliche Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen setzen und danach hinsichtlich der betroffenen Module vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern sowie Schadensersatz nach Ziffer 13 verlangen. Mit dem Rücktritt endet die betroffene Lizenz; Ziffer 6.7 gilt entsprechend, und der Lizenzgeber erstattet die Lizenzgebühr für die betroffenen Module abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die tatsächlich erfolgte Nutzung, berechnet zeitanteilig über sechsunddreißig (36) Monate ab Lieferung.

11.7. Unberechtigte Mängelanzeigen. Stellt der Lizenzgeber fest, dass ein angezeigter Mangel nicht reproduzierbar ist oder kein Mangel vorliegt, so teilt er dies dem Lizenznehmer vor Beginn einer eingehenden Untersuchung mit und legt eine Kostenschätzung für die Untersuchung auf Grundlage seiner jeweils aktuellen veröffentlichten Sätze vor. Der Lizenznehmer kann die Mängelanzeige innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen nach Erhalt der Kostenschätzung kostenfrei zurücknehmen. Nimmt der Lizenznehmer die Anzeige nicht zurück, so trägt er die tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten, es sei denn, den Lizenznehmer trifft hinsichtlich der Mängelanzeige kein Verschulden.

11.8. Veränderte Software. Der Lizenzgeber haftet nicht für Mängel, die auf einer vom Lizenznehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten unter Verstoß gegen Ziffer 4.6 vorgenommenen Änderung oder auf einem Modul oder einer Erweiterung des Lizenznehmers im Sinne der Ziffer 4.6.1 beruhen. Weist der Lizenznehmer nach, dass ein Mangel unabhängig von der Änderung besteht, so bleiben seine Mängelansprüche unberührt. Der Lizenzgeber kann verlangen, dass der Lizenznehmer den Mangel in einer unveränderten Installation reproduziert, soweit dies für den Lizenznehmer zumutbar ist.

11.9. Vom Lizenznehmer zu vertretende Mängel. Mängel, die auf einer den veröffentlichten Systemanforderungen nicht entsprechenden Umgebung, auf Integrationen Dritter, auf unsachgemäßer Nutzung oder darauf beruhen, dass der Lizenznehmer ein Sicherheitsupdate nach Ziffer 10.5 nicht eingespielt hat, werden als Zusatzleistung zu den jeweils aktuellen veröffentlichten Sätzen des Lizenzgebers beseitigt.

11.10. Verjährung. Mängelansprüche verjähren zwölf (12) Monate nach Lieferung. Diese verkürzte Frist gilt nicht für: Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; Ansprüche aus arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus einer nach Ziffer 3.7 übernommenen Garantie; Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach an dessen Stelle tretenden Vorschriften; sowie alle Fälle, in denen zwingendes Recht eine längere Frist vorsieht. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


12. Mängelhaftung bei Mietlizenzen

12.1. Diese Ziffer gilt für Mietlizenzen, auf die Mietrecht (§ 535 BGB) Anwendung findet. Der Lizenzgeber schuldet die Bereitstellung der Software in einem für die nach Ziffer 3 vereinbarte Nutzung geeigneten Zustand sowie die Erhaltung dieses Zustands während der Laufzeit.

12.2. Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung für Anfangsmängel. Die Haftung des Lizenzgebers nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Bereitstellung der Software vorhanden sind, und zwar unabhängig von einem Verschulden, wird ausgeschlossen. Die Haftung des Lizenzgebers für solche Mängel richtet sich nach Ziffer 13 und setzt ein Verschulden voraus. Dieser Ausschluss gilt nicht für die in Ziffer 13.1 genannten Fälle.

12.3. Minderung der Vergütung. Eine Minderung der Vergütung nach § 536 BGB setzt voraus, dass der Lizenznehmer den Mangel dem Lizenzgeber schriftlich nach Ziffer 11.4 angezeigt hat. Die Minderung wirkt ab Zugang der Anzeige; sie wirkt nicht rückwirkend für Zeiträume vor der Anzeige, wenn der Lizenznehmer den Mangel kannte und ihn nicht unverzüglich angezeigt hat.

12.3.1. Art der Geltendmachung. Das Recht des Lizenznehmers auf Minderung nach § 536 BGB wird durch diesen Vertrag inhaltlich weder ausgeschlossen noch beschränkt. Diese Ziffer regelt allein die Art seiner Ausübung. Der Lizenznehmer zahlt die vereinbarte Vergütung zunächst in vollem Umfang weiter und macht die Minderung im Wege eines Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich des überzahlten Betrages geltend. Der Lizenznehmer darf die Vergütung unmittelbar mindern, indem er den entsprechenden Betrag von einer fälligen Zahlung einbehält, wenn:

  • der Lizenzgeber den Mangel und den Umfang der Minderung schriftlich anerkannt hat;
  • die Minderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Schiedsspruch festgestellt ist; oder
  • der Mangel die Software für den vertraglichen Zweck des Lizenznehmers länger als vierzehn (14) aufeinanderfolgende Tage ab der Anzeige vollständig unbrauchbar macht.

Ein Rückzahlungsanspruch nach dieser Ziffer unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Für die Aufrechnung eines solchen Anspruchs gilt Ziffer 7.12.

12.4. Selbstbeseitigung. Der Lizenznehmer darf einen Mangel selbst beseitigen und Ersatz der Aufwendungen nach § 536a Abs. 2 BGB verlangen, wenn er dem Lizenzgeber den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen zur Beseitigung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist, oder wenn die sofortige Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Betriebs der Software notwendig ist.

12.5. Kündigung wegen Mängeln. Eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber den Mangel zuvor schriftlich angezeigt und eine angemessene Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen zur Beseitigung gesetzt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist für den Lizenznehmer unter den gegebenen Umständen unzumutbar.

12.6. Die Ziffern 11.4, 11.5 und 11.7 bis 11.9 gelten für Mietlizenzen entsprechend. Die Ziffern 11.2, 11.3, 11.6 und 11.10 gelten für Mietlizenzen nicht. Anstelle der Ziffern 11.2 und 11.3 hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber jeden Mangel unverzüglich nach Kenntniserlangung nach § 536c BGB und Ziffer 11.4 anzuzeigen; eine Genehmigung der Software durch unterbliebene Anzeige tritt nicht ein. Anstelle der Ziffer 11.10 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


13. Haftung

13.1. Unbeschränkte Haftung. Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt:

  • für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
  • für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • für das arglistige Verschweigen eines Mangels sowie aus einer nach Ziffer 3.7 übernommenen Garantie;
  • nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach Vorschriften, die an dessen Stelle treten oder die Richtlinie (EU) 2024/2853 umsetzen;
  • soweit die Haftung nach zwingend anwendbarem Recht nicht beschränkt werden kann, einschließlich Art. 82 DSGVO und Art. 13 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act).

13.2. Einfache Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer daher vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

13.3. Haftungshöchstbetrag. Die Haftung nach Ziffer 13.2 ist je Schadensfall auf den höheren der folgenden Beträge begrenzt: (i) die Gesamtvergütung, die der Lizenznehmer dem Lizenzgeber im Rahmen dieses Vertrages in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlt hat, oder (ii) 10.000 EUR. Für alle innerhalb desselben Vertragsjahres eintretenden Schadensfälle ist die Haftung nach Ziffer 13.2 insgesamt auf das Doppelte dieses Betrages begrenzt. Der Höchstbetrag nach dieser Ziffer gilt nicht für die in Ziffer 13.1 genannten Fälle.

13.4. Haftungsausschluss. Eine über die Ziffern 13.1 bis 13.3 hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Betriebsunterbrechung, Verlust des Geschäftswerts und entgangene erwartete Kosteneinsparungen, es sei denn, es handelt sich um einen vertragstypischen und im Sinne der Ziffer 13.2 vorhersehbaren Schaden.

13.5. Datenverlust. In den Fällen der Ziffer 13.2 ist die Haftung des Lizenzgebers für den Verlust, die Beschädigung, die Zerstörung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten auf den Aufwand begrenzt, der für die Wiederherstellung der Daten aus nach Ziffer 13.6 vorgehaltenen Sicherungskopien erforderlich gewesen wäre. Diese Begrenzung gilt nicht für die in Ziffer 13.1 genannten Fälle.

13.6. Datensicherungspflicht des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer hat seine Daten der Kritikalität der Daten entsprechend zu sichern und jedenfalls:

  • alle Daten der Produktivumgebung mindestens täglich zu sichern;
  • in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, dass die Sicherungen tatsächlich wiederherstellbar sind;
  • unmittelbar vor der Einspielung eines Updates, eines Upgrades oder einer Konfigurationsänderung in eine Produktivumgebung eine vollständige Sicherung vorzunehmen.

Hierbei handelt es sich um eine Vertragspflicht des Lizenznehmers. Die Einrichtung und der Betrieb eines funktionsfähigen Sicherungs- und Wiederherstellungsverfahrens sind Voraussetzung für die produktive Nutzung der Software.

13.7. Mitverschulden. § 254 BGB bleibt unberührt. Zu den dem Lizenznehmer zuzurechnenden Umständen, die seine Ansprüche mindern oder ausschließen können, gehören die Nichteinhaltung der Ziffer 13.6, die Nichteinspielung eines Sicherheitsupdates nach Ziffer 10.5, die Einspielung eines Funktionsupgrades in eine Produktivumgebung ohne vorherigen Test, sofern dem Lizenznehmer ein Test zumutbar möglich war, die unterbliebene Mängelanzeige nach den Ziffern 11.2 bis 11.4 sowie der Betrieb der Software außerhalb der veröffentlichten Systemanforderungen.

13.8. Nicht eingespielte Sicherheitsupdates. Beruht ein Schaden auf einer Schwachstelle, die ein vom Lizenzgeber bereitgestelltes Sicherheitsupdate beseitigt hätte, und hat der Lizenznehmer dieses Update nicht innerhalb der Frist der Ziffer 10.5 eingespielt, so haftet der Lizenzgeber bei einfacher Fahrlässigkeit nicht, soweit der Schaden bei Einspielung des Updates vermieden worden wäre.

13.9. Die vorstehenden Bestimmungen ändern die gesetzliche Beweislastverteilung nicht.

13.10. Die Beschränkungen und Ausschlüsse dieser Ziffer gelten gleichermaßen zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Subunternehmer des Lizenzgebers, soweit diese unmittelbar in Anspruch genommen werden.

13.11. Zwingendes Recht. Ist eine Bestimmung dieser Ziffer nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2023/2854 für den Lizenznehmer nicht bindend oder nach einer anderen zwingenden Vorschrift des anwendbaren Rechts unwirksam, so ist diese Bestimmung abtrennbar; die übrigen Bestimmungen dieser Ziffer bleiben anwendbar.


14. Geistiges Eigentum, Geschäftsgeheimnisse und Vertraulichkeit

14.1. Rechtsinhaberschaft. Sämtliche Rechte des geistigen Eigentums an der Software, einschließlich des gesamten Originalcodes und der Dokumentation, stehen ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Der Lizenznehmer erwirbt nur die nach Ziffer 4 ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte.

14.2. Rechte Dritter. Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Software in unveränderter Form und bei Nutzung innerhalb des lizenzierten Umfangs keine Rechte des geistigen Eigentums Dritter im Europäischen Wirtschaftsraum verletzt.

14.3. Rechtsverteidigung und Freistellung. Macht ein Dritter gegenüber dem Lizenznehmer einen Anspruch wegen einer solchen Rechtsverletzung geltend, so verteidigt der Lizenzgeber den Anspruch auf eigene Kosten oder erledigt ihn und stellt den Lizenznehmer von rechtskräftig zuerkannten Beträgen und von durch den Lizenzgeber vereinbarten Vergleichsbeträgen frei, begrenzt auf den Höchstbetrag nach Ziffer 13.3, sofern der Lizenznehmer:

  • den Lizenzgeber unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich unterrichtet;
  • dem Lizenzgeber die alleinige Führung der Rechtsverteidigung und etwaiger Vergleichsverhandlungen überlässt;
  • kein Anerkenntnis abgibt und ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers keinen Vergleich schließt;
  • dem Lizenzgeber in angemessenem Umfang Mitwirkung, Auskünfte und Zugang gewährt, wobei der Lizenzgeber die Kosten trägt.

14.4. Ausnahmen. Ziffer 14.3 gilt nicht, wenn der Anspruch beruht auf: Änderungen durch den Lizenznehmer oder einen von ihm beauftragten Dritten; der Verbindung der Software mit nicht vom Lizenzgeber gelieferter oder freigegebener Software, Daten, Inhalten oder Hardware, sofern der Anspruch ohne diese Verbindung nicht entstanden wäre; einer Nutzung außerhalb des lizenzierten Umfangs; oder der weiteren Nutzung einer rechtsverletzenden Fassung durch den Lizenznehmer, nachdem der Lizenzgeber eine nicht rechtsverletzende Fassung bereitgestellt hat.

14.5. Abhilfemaßnahmen. Der Lizenzgeber kann nach seiner Wahl die erforderlichen Rechte beschaffen oder die Software so ändern oder ersetzen, dass sie keine Rechte mehr verletzt, wobei die dokumentierte Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt. Ist beides nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, so kann jede Partei die betroffene Lizenz kündigen. In diesem Fall hat der Lizenznehmer bei einer Mietlizenz Anspruch auf zeitanteilige Rückzahlung bereits gezahlter Vergütung und bei einer Kauflizenz Anspruch auf Rückzahlung der Lizenzgebühr für die betroffenen Module abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die tatsächlich erfolgte Nutzung, berechnet zeitanteilig über sechsunddreißig (36) Monate ab Lieferung.

14.6. Quellcode als Geschäftsgeheimnis. Die Parteien sind sich einig, dass der Quellcode und die technische Dokumentation der Software Geschäftsgeheimnisse des Lizenzgebers im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen. Der Lizenznehmer hat:

  • diese streng vertraulich zu behandeln und nur denjenigen seiner Mitarbeiter und Auftragnehmer zugänglich zu machen, die den Zugang für die zulässige Nutzung benötigen und die zu Vertraulichkeitspflichten verpflichtet sind, die den Pflichten dieser Ziffer mindestens gleichwertig sind;
  • angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um unbefugten Zugang, unbefugte Nutzung und unbefugte Offenlegung zu verhindern, einschließlich Zugriffskontrollen, Beschränkung der Kopien auf das Erforderliche und Schutz der Entwicklungs- und Sicherungssysteme;
  • den Quellcode und die technische Dokumentation nicht an Dritte offenzulegen, nicht zu veröffentlichen und nicht an Repositorien, Dienste oder Plattformen zu übertragen, die öffentlich oder für Dritte zugänglich sind, einschließlich öffentlicher Code-Hosting-Dienste und Code-Analyse- oder Code-Generierungsdienste Dritter;
  • die Software nicht zu bearbeiten und Bestandteile, die in kompilierter, minifizierter oder auf sonstige Weise verschleierter Form geliefert werden, nicht zurückzuentwickeln, jeweils nach Maßgabe der Ziffer 4.6; die Ziffern 4.3.1 und 4.3.2 bleiben unberührt.

Die Parteien sind sich einig, dass die nach dieser Ziffer erforderlichen Maßnahmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG darstellen.

14.7. Vertraulichkeit. Jede Partei hat alle ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag offengelegten nicht öffentlichen Informationen der anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Verstoß gegen diesen Vertrag öffentlich bekannt sind oder werden, die die empfangende Partei unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat oder deren Offenlegung gesetzlich, gerichtlich oder behördlich angeordnet ist; im letzteren Fall ist die offenlegende Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab zu unterrichten.

14.8. Dauer. Die Pflichten nach Ziffer 14.7 gelten für fünf (5) Jahre nach Beendigung dieses Vertrages fort. Die Pflichten nach Ziffer 14.6 hinsichtlich des Quellcodes und der technischen Dokumentation gelten zeitlich unbegrenzt fort, solange die betreffende Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt.

14.9. Beiträge des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer ist nicht verpflichtet, dem Lizenzgeber das nachfolgend bezeichnete Material zur Verfügung zu stellen; weder die Supportpflichten des Lizenzgebers nach Ziffer 8 noch seine Pflichten nach den Ziffern 10 bis 12 hängen hiervon ab. Stellt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber freiwillig ein Modul oder eine Erweiterung im Sinne der Ziffer 4.6.1, einen Korrekturvorschlag, einen Patch oder einen Verbesserungsvorschlag zur Verfügung (ein Beitrag), so räumt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber das nicht ausschließliche, weltweite, unentgeltliche, zeitlich unbefristete, unwiderrufliche und unterlizenzierbare Recht ein, diesen Beitrag als Teil der Software oder daraus abgeleiteter Software zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, weiterzuentwickeln und zu verbreiten. Der Lizenznehmer räumt dieses Recht nur insoweit ein, als er über die erforderlichen Rechte verfügt, und gewährleistet, dass er die erforderlichen Rechte von seinen Mitarbeitern und Auftragnehmern erworben hat. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, einen Beitrag anzunehmen oder zu übernehmen.

14.10. Komponenten Dritter und Open-Source-Komponenten. Die Software enthält Komponenten Dritter, einschließlich Open-Source-Komponenten, die in der Dokumentation und in der SBOM nach Ziffer 10.6 bezeichnet sind. Diese Komponenten sind unter ihren eigenen Lizenzbedingungen lizenziert, die hinsichtlich der betreffenden Komponenten Vorrang haben. Die Pflichten des Lizenzgebers nach den Ziffern 10 bis 13 gelten für die Software in der vom Lizenzgeber integrierten und gelieferten Form.


15. Rückzahlungen

15.1. Der Lizenznehmer hat in den folgenden Fällen und in dem angegebenen Umfang Anspruch auf Rückzahlung:

  • ordentliche Kündigung einer Mietlizenz durch den Lizenzgeber nach den Ziffern 6.2 und 6.9: zeitanteilige Rückzahlung bereits gezahlter Mietvergütung;
  • Kündigung aus Anlass einer Preisanpassung nach Ziffer 7.10: zeitanteilige Rückzahlung bereits gezahlter Mietvergütung;
  • Kündigung nach erheblicher Verringerung der Funktionalität gemäß Ziffer 10.8: zeitanteilige Rückzahlung bereits gezahlter Mietvergütung;
  • Rücktritt nach Fehlschlagen der Nacherfüllung gemäß Ziffer 11.6: Rückzahlung nach Maßgabe dieser Ziffer;
  • Kündigung wegen Rechten Dritter nach Ziffer 14.5: Rückzahlung nach Maßgabe dieser Ziffer;
  • Kündigung wegen eines Falles höherer Gewalt nach Ziffer 19.3: zeitanteilige Rückzahlung bereits gezahlter Mietvergütung;
  • Kündigung durch den Lizenznehmer aus wichtigem Grund nach Ziffer 6.3 wegen einer nicht behobenen wesentlichen Pflichtverletzung des Lizenzgebers: zeitanteilige Rückzahlung bereits gezahlter Mietvergütung und, bei Kauflizenzen, die Rückzahlung nach Ziffer 11.6, sofern die Pflichtverletzung in einem nicht beseitigten Mangel besteht.

15.2. Außerhalb der Fälle der Ziffer 15.1 und außerhalb der Fälle, in denen zwingendes Recht etwas anderes vorsieht, hat der Lizenznehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung, insbesondere nicht, wenn:

  • er sich entscheidet, die Software nicht zu nutzen;
  • sich seine technische Umgebung als nicht kompatibel erweist, wobei Ziffer 3.5 gilt;
  • er mit einer Funktionalität unzufrieden ist, die der Dokumentation entspricht;
  • er eine Mietlizenz vor Ablauf eines bezahlten Zeitraums aus anderen als den in Ziffer 15.1 genannten Gründen kündigt.

15.3. Gesetzliche Rechte des Lizenznehmers wegen eines bestätigten und nicht beseitigten Mangels sowie sonstige zwingende gesetzliche Rechte bleiben von dieser Ziffer unberührt.


16. Test vor dem Erwerb

16.1. Diese Ziffer regelt die optionale Bereitstellung einer kostenfreien Testversion zum Zweck der Beurteilung vor dem Erwerb. Sie begründet keine Rechte im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Lizenz. Der Abschluss oder Ablauf eines Testzeitraums berechtigt den Lizenznehmer nicht zur Rückgabe der Software oder zur Rückzahlung im Rahmen einer nachfolgend abgeschlossenen entgeltlichen Lizenz.

16.2. Der Lizenzgeber kann eine kostenfreie Testversion für dreißig (30) Tage bereitstellen (der Testzeitraum), sofern nicht schriftlich ein anderer Zeitraum vereinbart wird. Ein schriftlich eingeräumter Testzeitraum darf ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht verkürzt werden, es sei denn, der Lizenznehmer verstößt gegen Ziffer 16.3.

16.3. Während des Testzeitraums darf die Software ausschließlich intern genutzt werden, um zu beurteilen, ob sie den Anforderungen des Lizenznehmers entspricht. Eine produktive, kommerzielle oder Dritten dienende Nutzung ist nicht zulässig.

16.4. Lieferform und Vertraulichkeit. Testversionen werden als Quellcode bereitgestellt, und zwar auf derselben Grundlage wie nach Ziffer 1.4. Ziffer 14 gilt für Testversionen vollständig. Insbesondere stellt der zum Test bereitgestellte Quellcode ein Geschäftsgeheimnis des Lizenzgebers im Sinne der Ziffer 14.6 dar; die Pflichten nach den Ziffern 14.6 bis 14.8 gelten unabhängig davon, ob nachfolgend eine entgeltliche Lizenz abgeschlossen wird, und gelten nach Ablauf des Testzeitraums fort.

16.5. Mit Ablauf des Testzeitraums hat der Lizenznehmer die Nutzung einzustellen und sämtliche Kopien nach Ziffer 6.7 unbrauchbar zu machen.

16.6. Für die weitere Nutzung nach Ablauf des Testzeitraums ohne wirksame Lizenz gilt Ziffer 6.8.

16.7. Testversionen werden kostenfrei bereitgestellt. Die Ziffern 11 und 12 gelten für sie nicht. Die Haftung des Lizenzgebers für Testversionen ist auf die in Ziffer 13.1 genannten Fälle beschränkt.


17. Freistellung durch den Lizenznehmer

17.1. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber sowie dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und verbundene Unternehmen von Ansprüchen Dritter sowie von den daraus entstehenden Schäden, Verlusten und angemessenen Kosten einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, soweit der Anspruch unmittelbar und überwiegend verursacht ist durch:

  • die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer unter erheblichem Verstoß gegen diesen Vertrag;
  • eine Änderung der Software durch den Lizenznehmer oder durch einen von ihm beauftragten Dritten;
  • die Verbindung der Software mit Software Dritter durch den Lizenznehmer, sofern diese Verbindung die unmittelbare und überwiegende Ursache des Anspruchs ist;
  • Inhalte oder Daten, die der Lizenznehmer in der Software verarbeitet oder mittels der Software veröffentlicht;
  • eine Verletzung der Pflichten des Lizenznehmers nach Ziffer 14.

17.2. Die Freistellung gilt nicht, soweit der Anspruch auf einer eigenen Handlung oder Unterlassung des Lizenzgebers beruht, einschließlich eines Mangels der unveränderten Software oder einer Vertragsverletzung durch den Lizenzgeber. Sie setzt ein Verschulden des Lizenznehmers voraus.

17.3. Der Lizenzgeber unterrichtet den Lizenznehmer unverzüglich über einen solchen Anspruch, gibt kein Anerkenntnis ab, schließt ohne Zustimmung des Lizenznehmers keinen Vergleich und gibt dem Lizenznehmer angemessene Gelegenheit, an der Rechtsverteidigung mitzuwirken.


18. Datenschutz

18.1. Betriebsmodelle. Ob der Lizenzgeber personenbezogene Daten im Auftrag des Lizenznehmers verarbeitet, richtet sich nach der Art des Betriebs der Software:

18.1.1. Eigenbetrieb ohne Zugang des Lizenzgebers. Betreibt der Lizenznehmer die Software auf eigener oder von ihm beschaffter Infrastruktur und hat der Lizenzgeber hierzu keinen Zugang, so verarbeitet der Lizenzgeber keine personenbezogenen Daten im Auftrag des Lizenznehmers, und ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist nicht erforderlich. Verantwortlicher ist allein der Lizenznehmer.

18.1.2. Zugang zu Supportzwecken. Gewährt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber zu Zwecken des Supports oder der Fehleranalyse Zugang zu einer Umgebung, die personenbezogene Daten enthält, so handelt der Lizenzgeber für die Dauer und im Umfang dieses Zugangs als Auftragsverarbeiter; Ziffer 18.2 gilt entsprechend.

18.1.3. Hosting und Managed Services. Hostet oder betreibt der Lizenzgeber die Software auf Grundlage eines gesonderten SaaS-Vertrages nach Ziffer 3.11 oder erbringt er hierauf bezogene Managed Services, so handelt der Lizenzgeber als Auftragsverarbeiter; Ziffer 18.2 gilt entsprechend.

18.2. Auftragsverarbeitungsvertrag. In den Fällen der Ziffern 18.1.2 und 18.1.3 handelt der Lizenznehmer als Verantwortlicher und der Lizenzgeber als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO. Die Parteien schließen einen gesonderten, von beiden Parteien unterzeichneten Auftragsverarbeitungsvertrag, der den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entspricht, bevor eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Lizenzgeber beginnt. Der Lizenzgeber stellt sein Standardmuster eines Auftragsverarbeitungsvertrages spätestens mit der Lieferung der Software zur Verfügung, ohne dass es einer Anforderung durch den Lizenznehmer bedarf. Wünscht der Lizenznehmer die Verwendung seines eigenen Musters, so gilt Ziffer 20.5.

18.2.1. Keine Verarbeitung vor Abschluss. Der Lizenzgeber ist berechtigt, das Hosting der Software zu verweigern, den Zugang zu einer Umgebung, die personenbezogene Daten enthält, zu verweigern und ein solches Hosting oder einen solchen Zugang auszusetzen, bis ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen ist. Der Lizenznehmer darf in den Fällen der Ziffern 18.1.2 oder 18.1.3 mit der produktiven Nutzung unter Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Lizenzgeber nicht beginnen, bevor der Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen ist.

18.2.2. Verhältnis zu diesem Vertrag. Der Auftragsverarbeitungsvertrag ergänzt diesen Vertrag. Im Fall eines Widerspruchs hat der Auftragsverarbeitungsvertrag hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Vorrang. Für die Haftung aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag gilt Ziffer 13, sofern jener Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

18.3. Unterauftragsverarbeiter. Die vom Lizenzgeber eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind im Auftragsverarbeitungsvertrag aufgeführt. Der Lizenzgeber zeigt dem Lizenznehmer jede beabsichtigte Hinzunahme oder Ersetzung mindestens dreißig (30) Tage im Voraus an; der Lizenznehmer kann aus sachlichen, datenschutzbezogenen Gründen widersprechen. Können die Parteien einen Widerspruch nicht ausräumen, so kann der Lizenznehmer die betroffene Leistung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.

18.4. Drittlandsübermittlungen. Ist ein Unterauftragsverarbeiter außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig und liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so schließt der Lizenzgeber mit diesem Unterauftragsverarbeiter die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission, führt eine Folgenabschätzung für die Übermittlung durch und dokumentiert etwaige zusätzliche Maßnahmen. Der Auftragsverarbeitungsvertrag bezeichnet die betroffenen Unterauftragsverarbeiter, die Länder, in denen sie ansässig sind, das herangezogene Übermittlungsinstrument und das Datum der letzten Folgenabschätzung für die Übermittlung.

18.5. Technische und organisatorische Maßnahmen. Die Maßnahmen des Lizenzgebers nach Art. 32 DSGVO sind im Auftragsverarbeitungsvertrag festgelegt. Der Lizenzgeber kann sie aktualisieren, sofern das Schutzniveau nicht verringert wird.

18.6. Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Der Lizenzgeber zeigt dem Lizenznehmer jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die personenbezogene Daten des Lizenznehmers betrifft, unverzüglich nach Kenntniserlangung an und stellt die Informationen bereit, die der Lizenznehmer zur Erfüllung der Art. 33 und 34 DSGVO benötigt.

18.7. Pflichten des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der von ihm beauftragten Verarbeitung, für die Bestimmung einer Rechtsgrundlage, für Informationspflichten und Betroffenenanfragen, für Aufbewahrungs- und Löschfristen sowie für den Inhalt der personenbezogenen Daten, die er in die Software einstellt. Der Lizenznehmer darf besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO nicht in die Software einstellen, es sei denn, die Parteien haben dies schriftlich vereinbart und die erforderlichen Maßnahmen sind getroffen.

18.8. Haftung gegenüber betroffenen Personen. Die Verteilung der Haftung gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO richtet sich nach dieser Vorschrift und kann durch diesen Vertrag nicht abgeändert werden. Die Verteilung der Haftung zwischen den Parteien im Wege des Rückgriffs nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO richtet sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag und nach Ziffer 13.

18.9. Sonstige Datenschutzregime. Unterliegt die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer einem Datenschutzregime außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so ist der Lizenznehmer dafür verantwortlich, die in seiner Rechtsordnung geltenden Anforderungen zu prüfen und einzuhalten. Der Lizenzgeber sichert nicht zu, dass die Software einem bestimmten Regime außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entspricht. Auf schriftliche Anfrage verhandeln die Parteien nach Treu und Glauben eine geeignete Zusatzvereinbarung.


19. Höhere Gewalt

19.1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf Umständen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen, einschließlich Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, innerer Unruhen, staatlicher Maßnahmen, Cyberangriffen auf Infrastruktur außerhalb ihres Einflussbereichs, Ausfällen der Internet- oder Energieinfrastruktur, Epidemien und Pandemien sowie des Ausfalls von Dienstleistern Dritter, sofern kein gleichwertiger Anbieter zumutbar verfügbar ist (ein Fall höherer Gewalt). Geldmangel ist kein Fall höherer Gewalt.

19.2. Die betroffene Partei unterrichtet die andere Partei so bald wie zumutbar möglich und unternimmt zumutbare Anstrengungen, die Auswirkungen zu begrenzen. Die betroffenen Pflichten sind für die Dauer des Falles höherer Gewalt ausgesetzt. Ist die Leistung des Lizenzgebers bei einer Mietlizenz für mehr als vierzehn (14) aufeinanderfolgende Tage ausgesetzt, so mindert sich die Vergütung zeitanteilig für den Zeitraum der Aussetzung.

19.3. Dauert ein Fall höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage, so kann jede Partei die betroffene Lizenz schriftlich kündigen. Der Lizenznehmer hat Anspruch auf zeitanteilige Rückzahlung bereits gezahlter Mietvergütung für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung.


20. Schlussbestimmungen

20.1. Änderungen der Software. Der Lizenzgeber kann die Software innerhalb der Grenzen der Ziffer 10.8 weiterentwickeln. Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag nicht einseitig ändern. Für bestehende Lizenzen gilt die Fassung dieses Vertrages, die bei ihrem Abschluss anwendbar war; vorbehalten bleibt allein der Preisanpassungsmechanismus nach den Ziffern 7.5 bis 7.10.

20.2. Änderungen und Vorrang von Individualabreden. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien. Individualabreden zwischen den Parteien sind unabhängig von diesem Erfordernis wirksam und haben Vorrang vor diesem Vertrag (§ 305b BGB).

20.3. Referenzkunde. Mit Zustimmung des Lizenznehmers darf der Lizenzgeber den Lizenznehmer als Kunden benennen und dessen Namen, Firma oder Logo auf der Website des Lizenzgebers sowie in dessen üblichen Marketingmaterialien wie Kundenlisten, Referenzen für Fallstudien und Produktpräsentationen verwenden, nicht jedoch in bezahlter Werbung, in gesponserten Inhalten oder in Pressemitteilungen ohne gesonderte vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer kann seine Zustimmung jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf verpflichtet den Lizenzgeber nicht, bereits vor Zugang des Widerrufs veröffentlichte oder verbreitete Materialien zu ändern oder zurückzurufen.

20.4. Gesamter Vertragsinhalt. Dieser Vertrag stellt zusammen mit dem nach Ziffer 18.2 abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag, der maßgeblichen Auftragsbestätigung und Rechnung sowie etwaigen von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Zusatzvereinbarungen die gesamte Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Software dar und tritt an die Stelle aller früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen und Erklärungen zu diesem Gegenstand. Nach dem Datum dieses Vertrages von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Zusatzvereinbarungen haben im Umfang eines Widerspruchs Vorrang vor diesem Vertrag.

20.5. Individuell verhandelte Vereinbarungen. Im Fall eines Widerspruchs zwischen diesem Vertrag und einer individuell verhandelten schriftlichen Vereinbarung der Parteien hat die individuell verhandelte Vereinbarung im Umfang des Widerspruchs Vorrang.

20.6. Anwendbares Recht. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Soweit zwingende Vorschriften des Rechts der Rechtsordnung des Lizenznehmers im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 eingreifen, gelten diese Vorschriften im geringstmöglichen erforderlichen Umfang; im Übrigen gilt deutsches Recht.

20.7. Gerichtsstand. Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der AtroCore GmbH (§ 38 Abs. 1 ZPO). Der Lizenzgeber kann darüber hinaus Klage vor den Gerichten des Sitzes oder der Niederlassung des Lizenznehmers erheben, sofern es sich dabei um Gerichte eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Lugano-Übereinkommens handelt. Ist der Lizenznehmer kein Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO, so gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit.

20.8. Exportkontrolle. Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung des gesamten anwendbaren Exportkontrollrechts verantwortlich, einschließlich der Verordnung (EU) 2021/821, der U.S. Export Administration Regulations und der anwendbaren Sanktionsregime. Der Lizenznehmer versichert, dass er nicht in einem Land oder Gebiet ansässig ist, das Sanktionen der EU oder der Vereinten Nationen unterliegt, nicht von dort aus tätig ist und nicht für eine dort ansässige Person oder Einrichtung handelt, und dass er selbst nicht gelistet ist. Der Lizenzgeber haftet nicht für die Nichteinhaltung exportkontrollrechtlicher Pflichten durch den Lizenznehmer.

20.9. Übertragung des Vertrages. Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag ganz oder teilweise auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Übertragung des Geschäftsbereichs, dem die Software zuzuordnen ist, auf einen Rechtsnachfolger übertragen. Der Lizenznehmer kann seine Rechte und Pflichten nur nach Ziffer 5 übertragen.

20.10. Erklärungen. Erklärungen nach diesem Vertrag bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB) und können per E-Mail an die von den Parteien benannten Adressen abgegeben werden, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich eine Unterzeichnung verlangt.

20.11. Salvatorische Klausel. Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar, so tritt an ihre Stelle die einschlägige gesetzliche Vorschrift. Die übrigen Bestimmungen bleiben wirksam. Beruht die Unwirksamkeit darauf, dass eine Bestimmung die Rechte des Lizenznehmers über das nach anwendbarem Recht Zulässige hinaus beschränkt, so gilt die Bestimmung mit dem gesetzlich zulässigen Inhalt; diese Ziffer bewirkt keine Erhaltung einer Bestimmung, deren Erhaltung nach § 306 BGB ausgeschlossen ist.

20.12. Aufbewahrung. Jede Partei ist für die Aufbewahrung einer Kopie dieses Vertrages, des Auftragsverarbeitungsvertrages und der maßgeblichen Auftragsbestätigung selbst verantwortlich.